Aus der Geschichte des Gemeinderates von Riehen

Michael Raith

DER GEMEINDERAT ALS KOMMUNALE EXEKUTIVE

Die Anfänge

 

Der Name «Gemeinderat» findet sich in Riehen seit 1803 1, die Sache ist aber älter. Seit wann können wir von einer unserem heutigen Gemeinderat vergleichbaren Behörde reden?

Gemeindevorgesetzte wird Riehen seit unvordenklichen Zeiten gehabt haben. 1522 kam das Dorf an Basel. Die vorliegende Arbeit will aus Gründen einer sinnvollen Beschränkung die politischen Verhältnisse vor 1522 unberücksichtigt lassen. Dieser Verzicht läßt sich mit der unbestrittenen Bedeutung des überganges an die Stadt begründen.

Die alte Eidgenossenschaft2 1522—1798 In dieser Zeit war jeweils ein Mitglied des Kleinen Rates 3 Landvogt oder Obervogt4 von Riehen. Dessen Vertreter war ein vom Kleinen Rat aus den Bürgern von Riehen auf Vorschlag des Landvogts gewählter Untervogt5. Ihm waren vier Geschworene beigegeben. Die Bürger von Riehen waren zwar Untertanen, doch wußten sie eine beschränkte Gemeindeautonomie zu wahren. In diese Autonomie war die Wahl der eigenen Gemeindevertreter wohl nicht einbezogen6: auf die vom Kleinen Rat vorgenommenen Wahlen hatten die Riehener keinen unmittelbaren Einfluß. Demokratische Wahlen im modernen Verständnis dieses Wortes wären für das alte Basel jener Zeit auch nicht typisch gewesen. Demnach verstand die Basler Obrigkeit das Kollegium von Untervogt und Geschworenen als die Interessen der Stadt wahrende Institution. Dennoch besteht hinsichtlich der Funktion dieses Kollegiums eine Verwandtschaft zu späteren Formen der Gemeindeexekutive.

Mit dem Untergang der alten Eidgenossenschaft im Jahre 1798 verschwanden Untervogt und Geschworene in Riehen. An ihre Stelle trat der ebenfalls von oben eingesetzte Agent. Der Agent ernannte sich zwei Gehilfen, einer davon trug die Amtsbezeichnung Unteragent.

Iselin vergleicht den Agenten 7, Lehmann den Untervogt « mit einem Gemeindepräsidenten. Beide haben sich von der Funktion dieser Dorfrepräsentanten bestimmen lassen. Ohne diese Ansichten als unrichtig hinzustellen, legt die vorliegende Arbeit besonderes Gewicht auf die Wahl der Gemeindebehörden durch das Volk. Sie versteht den Gemeinderat als einen von der Gemeinde selbst berufenen Magistrat. Diese erweiterte Gemeindeautonomie ist eine indirekte Frucht der Französischen Revolution. Es ist zu vermuten, daß die unblutige «Basler Revolution» vom 18. Dezember 1797 bis 22. Januar 1798 9 den nun freien Bürgern der Landgemeinden eine grundsätzlich neue Einschätzung der kommunalen Selbstverwaltung vermittelt hat. Am 29. Mai 1799 wählte die Gemeindeversammlung erstmals auf demokratische Weise eine eigene Gemeindeexekutive. Die Frage, wann die Geschichte des Gemeinderates beginne, ist nach den obigen Grundsätzen also mit «1799» zu beantworten. Andere Antworten als Resultate anderer Grundsätze sind aber ebenfalls möglich.

Die rechtsgeschichtliche Entwicklung über die Verhältnisse und Verantwortungsträger vor 1798 geben uns Iselin io, Lehmann11 und Wenk12 weitere Auskünfte. Bei Lehmann wird auch eingehend über die Ablösung der alten Eidgenossenschaft durch die Helvetik, wie sie sich in Basel abgespielt hat, berichtet 13. Diese übergangszeit dauerte von Januar bis März 1798 und fand ihren Abschluß mit der Ausrufung der Helvetischen Republik am 12. April 1798, der die Verkündigung der Helvetischen Verfassung am 28. März 1798 vorausgegangen war.

Die Helvetik 1798—1803 Die erwähnte Verfassung war zentralistischer Art. Sie hob die Souveränität der Kantone und Gemeinden weitgehend auf. In ihrem zehnten Titel, in den Artikeln 103 und 104, schreibt sie folgendes vor: «Für die Handhabung der öffentlichen Ruhe und für die Vollziehung der sowohl vom Statthalter als von den Gerichtshöfen oder von der Verwaltungskammer ergehenden Befehle, ist in jedem Hauptort und in jedem Distrikt ein Unter-Statthalter, welcher in jeder Sektion der Städte und in jedem Dorfe einen Agenten unter sich hat, den er selbst ernennt. Dieser Agent verfährt in wichtigen Fällen nicht ohne Zuziehung zweier Gehülfen, die er sich selbst wählt, wann er Besitz von seinem Amte nimmt»14.

Für Riehen zuständig war der Unter-Statthalter des Distriktes Basel. Dessen Chef war der Regierungs-Statthalter für den Kanton Basel. Am 9. Mai 1798 ernannte der Unter-Statthalter den ehemaligen Untervogt Johannes Wenk-Roth (1752—1820) 15 zum Agenten 16. Da Wenk jedoch kurz darauf eine Richterstelle übernahm, mußte er das Agentenamt ablehnen. Deswegen wurde am 16. Mai 1798 der Rößliwirt Johannes Stump-Bertschmann (1746—1814) Agent der Gemeinde Riehen. Zu «Gehülfen» wählte er sich Johannes Wenk-Eger (1764—1842) als Unteragent und Simon Seidenmann-Fäsy-Wenk, Beck (1758—1842) 17.

Ein «Munizipalgesetz» konnte nach langen Vorbereitungen am 15. Februar 1799 endlich verabschiedet werden 18. Die Schweiz war damals ein Satellit Frankreichs. Deswegen wurden neben französischen Vorbildern verfassungsrechtlicher Art auch eine Unmenge von französischen Fremdwörtern übernommen. Man sprach nicht mehr von der «Gemeinde», sondern von der «Munizipalität». Im übertragenen Sinne wurde «Munizipalität» nicht nur für die Gemeinde selbst, sondern auch für die Gemeindeexekutive verwendet. Das einzelne Mitglied der Exekutive hieß im Gesetz «Munizipalbeamter», praktisch aber meist «Mitglied der Munizipalität» oder «Munizipal». Der Vorsitzende der Exekutive trug den Titel «Präsident der Munizipalität». Eine weitere Besonderheit der Helvetik bestand darin, daß in der offiziellen Sprachregelung die Anrede «Herr» durch «Bürger» ersetzt wurde.

Das erwähnte Munizipalgesetz bestimmte im zweiten Abschnitt in § 8, daß in Gemeinden von 300 bis 1300 Seelen von der «Generalversammlung der Aktivbürger» genannten kommunalen Legislative19 eine Exekutive von fünf Munizipalbeamten zu wählen sei. Die aus Untervogt und Geschworenen bestehende Behörde hatte seinerzeit auch fünf Mitglieder gezählt. Erst 1951 wurde die Sitzzahl des Gemeinderates auf sieben erhöht.

Am 13. März 1799 erschien ein «Beschluß über die Erwählung von Munizipalbeamten», der in seinem Artikel 71 festsetzt, daß derjenige Präsident der Munizipalität sein solle, der zuerst zum Munizipalbeamten gewählt worden sei. Für die erste Wahl der Munizipalbeamten wurde weiter angeordnet, daß ihnen drei Suppleanten, welche die Munizipale in bestimmten Fällen zu vertreten oder gar zu ersetzen hatten, beigegeben werden sollten. Das Problem der Amtsdauer der Munizipale war derart kompliziert geregelt, daß wir es uns ersparen wollen, hier darauf einzugehen, was auch deswegen zu verantworten ist, weil der vielen Rücktritte wegen diese Regelung in Riehen nie angewandt wurde. Endlich erschien am 16. April 1799 eine Modifikation zum Munizipalgesetz. Damit war die Bahn zur Wahl des ersten Gemeinderates geebnet.

Am 29. Mai 1799 fand diese Wahl bekanntlich statt. Bis 1803 bestanden die Gremien der Munizipalität einerseits sowie des Agenten und seiner Gehilfen andererseits nebeneinander. Offenbar führte das an verschiedenen Orten zu Kompetenzstreitigkeiten. Denn nicht ohne Grund wird am 11. Oktober 1799 folgendes Dekret erlassen worden sein: «Dekret, daß die Agenten und ihre Gehilfen in Zukunft aus der Zahl der Munizipalbeamten genommen werden sollen.» In Riehen ging man umgekehrt vor: die Gehilfen wurden zu Munizipalbeamten gewählt. Wir haben aber keine Nachricht, daß der Agent Stump jemals Munizipal war.

Die Mediationszeit 1803—1813 Nachdem die Helvetik sich als nicht lebensfähig erwiesen hatte, oktroyierte Napoleon Bonaparte, damals noch erster Konsul, am 19. Februar 1803 der Schweiz die Mediationsverfassung20. Die Kantone erhielten ihre Selbständigkeit wieder zurück. Riehen wurde zum unteren Bezirk21 des Kantons geschlagen und verkehrte weiterhin mit der Regierung durch deren Statthalter. Am 29. Juni 1803 erließ der Große Rat des Kantons Basel ein «Gesetz über die Einrichtung von Gemeinds-Behörden». An Stelle der «Munizipalität» trat wieder die «Gemeinde», aus den «Munizipalen» oder «Munizipalbeamten» wurden die «Gemeinderathsmitglieder», später die «Gemeinderäte», aus dem «Präsidenten der Munizipalität» erst der «Präsident des Gemeinds Rath» oder der «Gemeinds Präsident», später der «Gemeindepräsident». Vielfach abgeändert blieb das Gemeindegesetz von 1803 bis 1876 in Kraft.

Das erwähnte Gesetz22 schreibt in seinem § 9 vor: «Die Präsidenten der Gemeinds-Räthe werden aus ihrer Mitte durch relatives geheimes Stimmen Mehr von E. E. Kleinen Rath ernannt.» Das war zwar ein Rückschritt in die Zeit vor 1798, doch war der Kleine Rat in seiner Auswahl auf die vom Volke gewählten Gemeinderäte beschränkt. Die Gemeindeversammlung — im Gesetz «Wahlgemeinde» geheißen — wählte die Gemeinderäte in offener Wahl nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das Gesetz wurde ergänzt durch eine «Verordnung für die Landschaft Basel, betreffend die Erwählung ihrer Gemeinds-Behörden» vom 16. Juli 1803 und einem «Nachtrag zur Ordnung über die Pflichten und Befugnisse der Gemeinde-Räthe in den Landgemeinden» vom 3. April 1805.

Die Restauration 1814—1875 Es ist unfreundlich, die Restaurationsepoche in Basel bis zum Jahre 1875 währen zu lassen. Die Wiederherstellung des ancien régime, die teilweise schon 1803 erfolgt war, wurde nach dem Sturze Napoleons im Geiste der Heiligen Allianz an die Hand genommen. Einige Verdienste der Französischen Revolution und ihrer Auswirkungen auf die Schweiz blieben zwar auch im kommunalen Bereich erhalten, zum Beispiel die Institution der demokratisch gewählten Gemeindeexekutive, aber im kantonalen Bereich gelang es der Stadt Basel, ihre Vorrangstellung gegenüber der Landschaft zurückzuerwerben. Die letztlich daraus resultierende Kantonsteilung vom 17. August 1833 bestärkte den neuen Halbkanton Basel-Stadt in seiner starr konservativen Haltung. Die Kantonsverfassungen von 1833 und 1847 brachten deshalb keine wesentlichen änderungen, auch die Bundesverfassung von 1848 nicht. Erst die Revision der eidgenössischen Verfassung von 1874 nötigte auch den Kanton Basel-Stadt, seine politische Gestalt neu zu konzipieren. Für Riehen war die Zeit von 1814 bis 1875, eventuell sogar die Zeit von 1803 bis 1875, eine einheitliche Epoche. Sie in weitere Einheiten aufzuteilen entspräche nicht dem effektiven Sachverhalt.

Durch das «Gesetz über die Wahlart der Gemeinderäthe in den Landbezirken» vom 13. April 1830 wurde die offene Wahl der Gemeinderäte durch die Gemeindeversammlung abgeschafft und durch die geheime ersetzt. Das «Reglement für den periodischen Austritt der Gemeindebeamten des Landbezirks» vom 9. Juli 1836 regelte die Amtsdauer der Gemeinderäte neu. Das «Gesetz betreffend die Stimmfähigkeit bei Wahlen in den Großen Stadtrath und in die Gemeinderäthe des Landbezirkes» vom 10. Mai 1848 brachte änderungen bezüglich des Eintrittes in das Stimmrecht sowie des aktiven und passiven Wahlrechts.

Unter «Landbezirk» verstand man die kantonale Verwaltungseinheit, in der die Gemeinden Bettingen, Kleinhüningen und Riehen zusammengefaßt worden waren. Bei Iselin findet sich eine Darstellung der Institutionen des Bezirks23. Vertreter der Kantonsregierung im Landbezirk war der jeweilige Statthalter. Häufig ernannte der Kleine Rat auf seine Empfehlung hin den Gemeindepräsidenten aus der Mitte der Gemeinderäte.

Die Entwicklung seit 1876 Am 10. Mai 1875 erhielt der Kanton Basel-Stadt eine neue Verfassung. Der Regierungsrat trat an die Stelle des Kleinen Rates. Der Landbezirk wurde, wie das Statthalteramt schon 1873, aufgehoben 24. Die neue Kantonsverfassung bedingte ein neues Gemeindegesetz. Dieses wurde am 26. Juni 1876 erlassen. Für unsere Geschichte brachte es folgende wesentliche änderungen: Trennung der Gemeinde in Einwohner- und Bürgergemeinde, Wahl des Gemeindepräsidenten durch die Gemeindeversammlung, der Legislative der Einwohnergemeinde25. Die Legislative der Bürgergemeinde heißt Bürgerversammlung, ihre Exekutive Bürgerrat.

Gestützt auf das Gemeindegesetz erließ der Regierungsrat folgende Ausführungsbestimmungen: «Bekanntmachung betreffend Wahl der Gemeinderäthe der Landgemeinden» vom 26. August 1876 und «Ordnung für die Landgemeinden» vom 26. Dezember 1877. Die Verfassungen von 1875 und 1889 sowie die gemeindepolitischen Ereignisse seit 1885 beschränkten die Souveränität der Gemeinde Riehen mehr und mehr. Es kann aber nicht Aufgabe dieses Artikels sein, den sukzessiven Selbständigkeitsverlust aufzuzeichnen 26.

Am 6. Juli 1916 wurde ein neues Gemeindegesetz verabschiedet, das sich zum größten Teil noch heute in Kraft befindet. § 6.8. dieses Gesetzes gesteht zu, daß die Wahl des Gemeinderates auch durch die Stimmurne geschehen könne. Die Gemeindeversammlung vom 29. August 1921 beschloß daraufhin, die Gemeinderatswahlen in Zukunft an der Urne vorzunehmen. Die Einführung des Weiteren Gemeinderates im Jahre 1924, der die Gemeindeversammlung ersetzte, war wohl die bedeutendste Neuerung jener Zeit. Es soll von ihr später noch die Rede sein.

Auf das Gemeindegesetz von 1916 folgten wiederum regierungsrätliche Bestimmungen: eine «Ordnung für die Landgemeinden» vom 2. Mai 1922 und einer «Verordnung betreffend Wahlen und Abstimmungen in den Landgemeinden» vom 29. Mai 1925. § 8 des Gemeindegesetzes wurde am 7. Juni 1951 abgeändert und damit die Zahl der Gemeinderäte von fünf auf sieben erhöht. Analog wurde durch änderung des § 28 die Sitzzahl des Bürgerrates derjenigen des Gemeinderates angepaßt. Am 25. Januar 1918 faßte die «Bürgergemeindever Sammlung», wie die Bürgerversammlung meist genannt wird, den ihr durch § 28, Absatz 3, ermöglichten generellen Beschluß, daß in Zukunft die Gemeinderäte, welche das Bürgerrecht von Riehen besitzen, auch Bürgerräte sein sollen. Das im erwähnten Gemeindewahlgesetz von 1830 eingeführte Prinzip der geheimen Wahl der Exekutive durch die Gemeindeversammlung gilt in der Bürgergemeinde noch heute. Die Gemeinderäte werden innerhalb dieses Prozedere in globo zu Bürgerräten gewählt. Nun sind aber nicht alle Gemeinderäte, die Bürger von Riehen waren oder sind, auch Bürgerräte geworden. Entweder erwarben sie sich das Bürgerrecht von Riehen inmitten einer Amtsperiode des Bürgerrates und warteten das Ende dieser Periode ab, oder sie verzichteten von Anfang an auf eine Mitarbeit im Bürgerrat. Ein Gemeinderat ist aus Protest gegen einen Beschluß der Bürgerversammlung als Bürgerrat zurückgetreten.

Nach änderung des § 13 des Gemeindegesetzes beschloß am 26. Juni 1958 die Bürgergemeinde Riehen als erste der Schweiz die Einführung des Stimm- und Wahlrechtes der Frauen. Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben am 24.-26. Juni 1966 das Stimm- und Wahlrecht für Frauen nicht nur in kantonalen, sondern nach der neuen Formulierung der Kantonsverfassung im § 44, Absatz 2, auch in kommunalen Angelegenheiten angenommen.

Die personelle Entwicklung Die Wahl der ersten Munizipalität 1799 Die Wahl des ersten — damals noch Munizipalität genannten — Gemeinderates dürfte das besondere Interesse des Lesers finden. Ob sie das besondere Interesse der damaligen Riehener gefunden hat, ist unbekannt27. Doch hören wir, was der Agent Stump seinem Vorgesetzten, dem Unter-Statthalter Mathias Mieg berichtete: «Der Agent der Gemeinde Riehen an den Bürger Mieg Statthalter des Districts Basel. Bürger Statthalter! Ich überschicke Ihnen nach Ihrem Verlangen die Nahmen der Municipalitaets Mittglieder nebst der Anzahl der je Stimmen, welche dieselben in dem N° der Wahl hatte, da sie gewählt wurden, wir wählten dieselben den 29ten May blos durch das relative Mehr, theils weil der Landmann auserordentlich in seinen feldGeschäften zuruck ist, und an dem WahlTag schön Wetter war28, theils weil man dieselben in der Gemeinde Basel auch blos durch das relative Mehr gewählt hat, zu Scrutatoren29 hatte ich meine beyden Gehilfen Seidenmann und Wenck 30, und den Secretaire machte Doct: Singeisen 31. Nachdem das Gesetz 32, und der Beschluß 33 gelesen waren, verlaß man das Nahmens Verzeichnus der hiesigen Bürger, und schritt dann zur Wahl wobey Stimmen erhielten wie folgt in No 1 Johannes Wenck beym Brücklin älter 53 Stimmen, in No 2 Hanns Jacob Unholz Schuster mit 68 Stimmen, in No 3 Johannes Sigwald mit 44 Stimmen, in No 4 Samuel Wenck Schmid mit 58 Stimmen, in No 5 Hanns Schweitzer mit 88 Stimmen.

Darauf erfolgte die Wahl der Suppleanten wobey Stimmen erhielten in No 1 Clauß Göttschin 71 Stimmen, in No 2 Hanns Rohrer 115 Stimmen in No 3 Jacob Stump jgr 44 Stimmen.

Dieses ist alles, was ich denselben über diese Wahl berichten kan Gruß und Achtung Stump Agent und in deßen Nahmen Th: Singeisen dahmaliger Secretaire Rieche, den 12ten Juny 1799» 34.

Johannes Wenk-Höner älter beim Brücklein, Müller, (1745—1819) wurde als Erstgewählter Präsident der Munizipalität. Bis 1803 bestanden die ämter des Agenten und des Munizipalitätspräsidenten nebeneinander. Diese Tatsache spricht neben den oben bereits genannten Gründen gegen die Annahme, daß der Agent Vorläufer des Gemeindepräsidenten gewesen sei. Er bekleidete lediglich von 1798 bis 1799 das höchste Amt im Dorfe. Ab 1799 mußte er zumindest seinen Rang mit dem Präsidenten teilen, vielleicht war das Präsidentenamt sogar noch mehr mit Prestige verbunden. Jedenfalls hat Paul Roth Unrecht, wenn er Stump als ersten Gemeindepräsidenten bezeichnet35.

Bereits nach einem Jahr, am 1. Mai 1800, mußte, nachdem die erste zurückgetreten war, eine neue Munizipalität gewählt werden. Wir stoßen dabei zum ersten Mal auf eine Erscheinung, welche für die Entwicklung des Gemeinderates während der nächsten zwanzig Jahre bestimmend blieb: die mangelnde Bereitschaft der Bürger, öffentliche ämter anzunehmen und die geringe Ausdauer der Gewählten in ihrem Amt36.

Die Gemeinderatskrisen von 1800 bis 1817 Von 1800 bis 1805 und wieder von ca. 1811 bis ca. 1817 wechselten die Gemeinderatssitze außerordentlich häufig ihre Besitzer. Viele in den Gemeinderat gewählte Bürger lehnten die Wahl ab. Die Gründe für diese Krise nennt Iselin 37. Den vielen Wechseln war das protokollarische Bewußtsein der damaligen ad hoc Gemeindeschreiber nicht gewachsen. Deswegen sind die Unterlagen aus dieser Zeit sehr lückenhaft und für die folgenden Tabellen einige Daten nicht beizubringen. Eine löbliche Ausnahme bildet der Gemeindeschreiber Emanuel Legrand-Christ, der von 1805 bis 1808, in einer von der Gemeinderatskrise allerdings weniger betroffenen Zeit, Sekretär des Gemeinderates war 38.

Zum Verständnis der Gemeinderatskrisen ist wesentlich, zu wissen, daß im 19. Jahrhundert oft Leute zur Wahl in den Gemeinderat vorgeschlagen wurden, die von ihrer Nomination nichts wußten. Manchmal waren die Gewählten an der Versammlung gar nicht anwesend und erfuhren erst Tags darauf, daß sie Mitglieder des Gemeinderates geworden waren. Die von Iselin vorgetragenen, vorhin erwähnten Gründe der Gemeinderatskrisen bedürfen hier keiner weiteren Erläuterung. Früh schon war der Gemeinderat der Meinung, daß seine Arbeit entlöhnt werden müsse 39. Er versprach sich davon auch eine größere Konstanz. Der Kleine Rat überwies die Riehener Forderungen dem Justiz Collegium. Dieses stellte am 19. Februar 1805 ein Gutachten zusammen 40. Darauf faßte der Kleine Rat am 16. März 1805 folgenden Beschluß41: «Als das Gutachten Löbl. Justiz Collegii wegen dem Gemeinde Rath zu Riehen verlesen worden, worinnen sowohl über die Erwählung als Competenz der Gemeinderäthe folgendes vorgeschlagen wurde; daß

1° Die Neuerwählten vor einem Jahre nicht um Entlassung einkommen könnten 42.

2° Daß die Bezahlung eines Mitglied des Gemeinde Raths wöchentlich auf Ein Franken, und die des Präsidenten auf fünfzehn Batzen angesetzt, und jeder Einwohner, sowie auch jeder Güter Besitzer in billigem Verhältnisse an dieser Abgabe beyzutragen, gehalten werden könnte, ward ://: Wollen MGH43 die diesmaligen Mitglieder des Gemeinde Raths von Riehen nach ihrem Verlangen entlassen, und soll sowohl in Rücksicht einer neuen Erwählung als der Competenz der Gemeinde Räthe nach diesem Gutachten verfahren werden. Weßhalben Herrn Statthalter soll aufgetragen werden der Gemeind das erforderliche anzuzeigen, und die neue Wahl, wozu samtliche Gemeinds Bürger sie mögen bereits Mitglieder des Gemeinde Raths gewesen seyn oder nicht, wahlfähig seyn sollen, in seiner Gegenwart vornehmen zu lassen.» Sofern die neugewählten Gemeinderäte ihr Amt annahmen, haben sie es in der Folge meist auch mindestens ein Jahr versehen 44. Doch blieben die effektiven Amtszeiten weiterhin recht kurz und von einer personellen Kontinuität kann vor 1820 keine Rede sein. 1813 wurde die Gemeinderatskrise zu einer Gemeindepräsidentenkrise: keiner der fünf Gemeinderäte wollte Gemeindepräsident werden. Nachdem auch Nikiaus David-Rohrer (1763—1831) resigniert hatte, verfügte der Kleine Rat am 21. Juli 1813 folgendes45: «Auf die vom H. Statthalter des Unteren Bezirks verschriebene Abbitte des Nikiaus David Sattler von Riehen, von der Gemeinde Raths Präsidenten Stelle und vom Gemeinderath, ward ://: Wird Nikiaus David von der Präsidenten Stelle entlassen, und sollen sämtliche Gemeind Räthe von Riehen, mit Ausnahme jener welchen es das Gesetz nicht zuläßt46, das Gemeind Raths Praesidium abwechslungsweise von 6. zu 6. Monaten und zwar in der Reihe, wie sie in Gemeind Rath erwählt worden, besorgen.» Dieser Beschluß setzte sich nicht recht durch, doch kam es nie mehr zu einer derartigen Häufigkeit von Demissionen.

Einzelne biographische Angaben Die hier gegebenen biographischen Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie enthalten lediglich Hinweise, die sich in den für diese Arbeit benutzten Quellen fanden und die in den folgenden Tabellen aus Platzgründen nicht untergebracht werden konnten, für ihr Verständnis aber notwendig sind. Die Angaben beschränken sich weitgehend auf das 19. Jahrhundert. Nicht berücksichtigt sind die verschiedenen Beleidigungsstreitigkeiten, in die der Gemeinderat bis in unser Jahrhundert hinein des öfteren verwickelt war.

Bei der Bearbeitung der Quellen fiel auf, daß es in der Riehener Politik Persönlichkeiten gegeben hat, deren Biographie einer weiteren Erforschung wert wäre. Weiter fiel auf, daß die meisten Riehener Gemeinderäte des letzten Jahrhunderts und teilweise auch noch des ersten Viertels dieses Jahrhunderts miteinander verwandt waren. Auch hier wäre zu untersuchen, ob es ein ungeschriebenes Gesetz gab, nachdem die in den Gemeinderat zu wählenden Bürger einer bestimmten soziologisch zu fassenden Schicht der Riehener Bürgerschaft angehören mußten.

Johannes Stump-Bertschmann Rößliwirt Johannes Stump war Agent 1798—1803, Gemeinderat seit 1805 und Gemeindepräsident 1805—1807. Er lebte 1746—1814 Johannes Stump-Wenk und Johannes Schmidt-Fuchs Der Schmied Johannes Stump-Wenk (1773—1830) war ein Sohn des Rößliwirts und Agenten Johannes Stump-Bertschmann. Am 30. Mai 1802 wurde er zum Munizipal gewählt. Am 31. Mai 1802 weigerte er sich in einem vehementen Brief an den Unterstatthalter, die Wahl anzunehmen. Als mehr oder weniger stichhaltige Gründe führte er seine Unerfahrenheit, seinen Beruf, die Pflichten eines Familienvaters und die Tatsache, daß sein Vater Agent sei, an. Nun war Stump aber nicht der einzige Munizipal, der die Wahl anzunehmen sich weigerte: alle fünf neugewählten Munizipale demissionierten. Der Unterstatthalter teilte deswegen am 5. Juni 1802 dem Agenten Stump mit, daß den Demissionsgesuchen nicht entsprochen werden könne. Trotzdem wurde für Johannes Stump-Wenk eine Ausnahme bewilligt. Der Unterstatthalter kommentierte die Rücktrittsgründe Stumps allerdings etwas ironisch. Um den 12. Juni verfügte er, daß Stump junior zurücktreten dürfe, wenn Stump senior Agent bleibe. Auch diese Verfügung war humorvoll gemeint, offensichtlich weil Vater Stump sehr am Agentenamte hing. Die verbleibenden Munizipale wurden aufgefordert, einen Doppelvorschlag für die Wiederbesetzung des verwaisten Munizipalitätssitzes zu machen. Sie schlugen am 14. Juni Nikiaus Sieglin-Wenk (1751—1823) und Johannes Schmidt-Fuchs (1757—1814) vor. über diese Vorgänge berichtete der Unterstatthalter am 21. Juni seinem Chef, dem Regierungsstatthalter. Dieser ernannte am 22. Juni Schmidt zu einem neuen Mitglied der Munizipalität. Es ist dies der einzige Fall, in dem ein Mitglied der Gemeindeexekutive nicht demokratisch gewählt, sondern ernannt wurde.

Johannes Wenk-Roth Johannes Wenk-Roth (1752—1820) war von 1797—1798 Untervogt, 1798 Agent, später Gerichts- und Gescheidspräsident und von 1805 bis 1807 Mitglied des Gemeinderates 48. Johann Jakob Unholz-Müry Johann Jakob Unholz (1764—1833) war Schuhmacher. Er hielt am 22. Januar 1798 die Rede bei der Errichtung des Riehener Freiheitsbaumes49. Von 1799 bis 1800 war er Munizipal und von 1814 bis 1816 Gemeinderat. Näheres über ihn berichtet Paul Wenk 50.

Diesem Unholz wurde vorgeworfen, bei einer Notschlachtung ein Kuhmaul gestohlen zu haben. Das konnte ihm zwar nie bewiesen werden. Der Gemeinderat suspendierte ihn jedoch, das heißt er entband ihn seiner Pflichten. Obwohl er nicht mehr zu den Gemeinderatssitzungen eingeladen wurde, beließ man ihm seine Rechte: er brauchte zum Beispiel weder zu wachen noch zu frohnen. Der Kleine Rat wurde angefragt, was zu tun sei. So prompt diese Behörde eine Generation später im Falle Schmidt eingriff, so sehr drückte sie sich jetzt um einen klaren Entscheid. Die Affäre fand ihr Ende damit, daß Unholz, dem weniger der Ochsenmaulsalat als die Freiheit von Pflichten geneidet wurde, am 16. März 1816 zurücktrat.

Hans Jacob Löliger-Fuchs Der Küfer und Civilgerichtspräsident Hans Jacob Löliger (1777—1849), Gemeinderat 1814—1816 und 1825—1831, war einer der beiden Gemeindebeamten, die am 30. April 1831 durch ein Urteil des Criminalgerichts aus politischen Gründen stillgestellt wurden si. Iselin erwähnt den Vorfall ohne Namensnennung 52.

Johann Jakob Schmidt-Gysin Johann Jakob Schmidt-Gysin (1805—1862) war von Beruf Drechsler. Am 3. März 1844 wurde er in den Gemeinderat gewählt. Von seiner Tätigkeit in dieser Behörde ist wenig bekannt, die Umstände aber, unter denen er sein Amt aufgeben mußte, haben schon bei Iselin 53 ohne Namensnennung Erwähnung gefunden.

Am 17. Januar 1850 gab der Gemeinderat für seine Mitglieder ein Essen. Selbstverständlich wurden zu diesem Essen einheimische Weine getrunken. Schmidt scheint ihnen etwas zu sehr zugesprochen zu haben. Jedenfalls verließ er das Bankett in sinnlos betrunkenem Zustande. Irgendwo scheint er eine Ansammlung von Ruß gefunden zu haben, was zur Winterszeit nicht weiter verwunderlich war. Was ihn aber bewog, sich selbst das Gesicht mit diesem Ruß zu schwärzen, wird sich wohl nie gänzlich erhellen lassen. Ein gewisser Heinrich Bertschmann-Seidenmann fand den Magistraten in geschildertem Zustande. Bertschmann schleppte den Gemeinderat Schmidt von Wirtschaft zu Wirtschaft, wo Schmidt sich willig als Neger produzierte. Dieser ethnologische Anschauungsunterricht scheint gut gefallen zu haben. Der Gemeinderat, der ohnehin alle Mühe hatte, sich gegen Beschimpfungen aller Art zu wehren, fühlte sich, kaum zu Unrecht, kompromittiert. Samuel Stump-Stump, Schmied, (1802—1866), Gemeinderat von 1835 bis 1840, Gemeindepräsident von 1840 bis 1841 und darauf zur großen Ehre Riehens Mitglied des Kleinen Rates, scheint Schmidt bedeutet zu haben, er möge nach diesem Lapsus von seinem Amte zurücktreten. Das brachte Schmidt nun erst recht in Rage. In der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 1850 «verschmierte er die façade der neuerbauten dem Ratsherrn Stump gehörenden Behausung mit schwarzer ölfarbe und Holzbeize». Das war dem Gemeinderat eindeutig zuviel. Via Statthalter gelangte seine Beschwerde an den Kleinen Rat, der damals noch einige judikative Rechte besaß. Schon am 23. Januar überwies der Kleine Rat Schmidt «wegen Eigentumsbeschädigung» dem korrektionellen Gericht. Am 6. Februar verurteilte dieses Schmidt zur Bezahlung des Stump zugefügten Schadens in der Höhe von Fr. 65.—. Sollte diese Kaution nicht geleistet werden, so drohten 14 Tage Einsperrung. Im übrigen durfte Schmidt zwei Jahre lang nicht mehr Gemeinderat sein. Das Urteil mußte im Kantonsblatt publiziert werden. Schmidt appellierte, wurde aber enttäuscht. Unter dem 4. April 1850 bestätigte das Appellationsgericht das Urteil.

Die Wahl vom 15. Juni 1862 Die Gemeinderäte Joh. Hartmann-Rohrer und Jak. Schweizer-Speiser stellten sich nach Ablauf ihrer Amtszeit am 15. Juni 1862 zur Wiederwahl. Beide wurden nicht wiedergewählt. Die Gemeindeversammlung berief an ihrer Stelle Joh. Wenk-Brand und Hans Wenk-Marder. Merkwürdigerweise tauchten wenige Wochen später Hartmann und Schweizer wieder als Gemeinderäte auf. Joh. Wenk-Brand wird aber nicht mehr als Gemeinderat erwähnt, Hans Wenk-Marder erst am 10. September 1871 wieder in diese Behörde gewählt. Da Joh. Wenk-Brand dem Gemeinderat schon einmal angehört und freiwillig aus ihm zurückgetreten war, vor allem aber mit richterlichen ämtern belastet wurde, — seit dem 20. Februar 1861 gehörte er auch dem Appellationsgericht an — liegt der Verdacht nahe, daß er die erneute Wahl zum Gemeinderat nicht angenommen hat. Es muß vermutet werden, daß auch Hans Wenk-Marder das Gemeinderatsamt nicht angenommen hat. Die Gründe dafür sind uns allerdings nicht bekannt. Sollte es die Rücksicht auf die beiden Nichtmehrgewählten sein, so wäre dies das einzige Beispiel für solches Verhalten in der Geschichte des Gemeinderats. Nach dem Verzicht der beiden Wenk scheinen in einer späteren Wahl, deren Protokoll wir genauso wenig wie die Verzichterklärungen besitzen, Hartmann und Schweizer erneut gewählt worden zu sein 54.

Die Quellen

Als Quellen für die vorliegende Arbeit wurden Wahlprotokolle, Rücktrittsschreiben, Wahlanzeigen und andere Wahlkorrespondenz herangezogen 55. Die daraus gewonnenen Angaben wurden anhand von kantonalen ämterbüchern 56, Gemeinderats- und Gemeindeversammlungsprotokollen 57, des Kantonsblattes58 und anderer Archivstücke ergänzt 59.

Für die Festsetzung der Lebensdaten und weiterer Angaben dienten die Familienbücher der Kirche 60, der Bürgergemeinde 61 und Auskünfte der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindepräsidenten, Gemeindeund Bürgerräte seit 1900 sind in einem nicht ganz fehlerfreien Heft auf der Gemeindeverwaltung registriert.

Hinweise in der Literatur, soweit sie nicht an Ort und Stelle angegeben sind, fanden sich in: «zi'Rieche. Ein heimatliches Jahrbuch», Riehen 1961 ff. 62 und Linder, G.: «Geschichte der Kirchgemeinde Riehen-Bettingen», Basel 1884. Von Linders Angaben fanden vor allem die Bannbrüderliste 63, weitere Angaben über die Bannbrüder 64 und eine Notiz über den Gemeinderat65 Verwendung.

Für Hinweise und Auskünfte bin ich einem größeren Personenkreis Dank schuldig, besonders den Herren P. Wenk-Löliger 66, F. Lehmann, Dr. H. Vögelin, Gemeindeverwalter R. Schmid und W. Dettwiler.

 

Zur Lektüre der Tabellen

Ihre Mängel

Fehlen in den Tabellen Daten, so sind sie durch die Quellen nicht belegt. Die Einordnung von Gemeinderäten, deren Wahldatum nicht bekannt ist, als Nachfolger bestimmter anderer Gemeinderäte und, wenn das Rücktrittsdatum nicht bekannt ist, als Vorgänger bestimmter anderer Gemeinderäte, ist nur vermutungsweise geschehen. Als Wahldatum gilt im letzten Jahrhundert bei Gemeinderäten das Datum der effektiven Wahl durch die Gemeindeversammlung und bei Gemeindepräsidenten das Datum der Ernennung durch den Kleinen Rat, seit 1876 ebenfalls das Wahldatum. Bei Rücktritten gilt das Datum der Annahme der Abbitte durch den Kleinen Rat. Da die Wahlanzeigen und die Rücktrittsanzeigen verschiedene Orte passieren mußten, besteht manchmal Unklarheit über das nach obigen Grundsätzen zu eruierende Datum. In solchen Fällen wurde das früheste Datum gewählt.

Taucht ein Gemeinderat, dessen Wahlprotokoll wir nicht besitzen, irgendeinmal in den Quellen auf, so wird in der Tabelle das erste Jahr, in dem er als Gemeinderat bezeugt ist, mit dem Zusatz «belegt» angegeben. Fehlt die Rücktrittsbestätigung, so wird das letzte Jahr, in dem er als Gemeinderat bezeugt ist, mit dem Zusatz «noch» angegeben.

Die Sigla und andere Angaben zu den Tabellen (f ) im Amte gestorben D «demissioniert» in der Bedeutung des 19. Jahrhunderts, das heißt das Amt nicht angetreten KR Rücktritt, da zum Mitglied des Kleinen Rates gewählt RR Rücktritt, da zum Mitglied des Regierungsrates gewählt Folgende Sigla kommen nur in den Tabellen 2 und 3 vor: nmg (nur im 19. Jahrhundert angegeben) nicht mehr gewählt susp durch richterliche Verfügung im Amte suspendiert GP Gemeindepräsident BB Bannbruder GR Gemeinderat d. Gr. R (nur im 19. Jahrhundert angegeben) des Großen Rates P. d. Mun. Präsident der Munizipalität Mun. Munizipal d. Ger. des Gerichts d. Gesch. des Gescheids Ger.-P. Gerichtspräsident Gesch.-P. Gescheidspräsident Bez.- Bezirks Bürgerorte werden nur bei Nichtbürgern von Riehen erwähnt. — Berufe und Amtsbezeichnungen werden nur bei den Gemeinderäten des 19. Jahrhunderts angegeben, soweit diese nicht Landwirte waren. Die richterlichen Titel, sofern sie nicht das Appellationsgericht betreffen, nehmen auf die judikativen Institutionen des Landbezirks Bezug 68.

Bei den nicht die Mitarbeit im Gemeinderat betreffenden Amtsbezeichnungen, meist handelt es sich dabei um richterliche Funktionen, wurde Rücksicht darauf genommen, ob der betreffende Gemeinderat sein anderes Amt bei seiner Wahl in die Exekutive schon ausübte. Deswegen können Amtsbezeichnungen bei Gemeinderäten, die zu verschiedenen Malen Mitglied dieser Behörde waren, zu Recht differieren. Einen Anspruch auf Vollständigkeit aller Berufs- und Amtsbezeichnungen erheben die Listen allerdings nicht.

Für das 20. Jahrhundert stellen sich die Verhältnisse einfacher. Sämtliche Unterlagen sind vorhanden. Im Normalfall geben die Daten nicht das Wahl- oder Rücktrittsdatum an, sondern Beginn und Ende der offiziellen Amtsperioden. Ausnahmen bilden Todesfälle und Rücktritte innerhalb einer Amtsperiode sowie Nachwahlen.

Sind zwei oder drei Frauennamen angegeben, so war der betreffende Gemeinderat zweimal bzw. dreimal verheiratet. Dabei war maßgeblich, wie der Zivilstand in der Amtsperiode des Gemeinderates aussah. Verheiratete sich ein Gemeinderat nach seinem Ausscheiden aus der Behörde ein zweites Mal, so ist dieser zweite Frauenname nicht angegeben.

Die Parteizugehörigkeiten sind seit dem Jahre 1900 vermerkt. Die Aufschlüsselung der Parteiabkürzungen findet sich in der Tabelle 5: «Die Fraktionsstärken im Weiteren Gemeinderat».

Die Probleme der Liste von Paul Roth Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Helvetische Agent Stump ein Vorläufer der Gemeindepräsidenten sei, sind wir bereits auf die Liste der «Gemeinde-Präsidenten in Riehen von 1799 bis 1922», zusammengestellt von Paul Roth, gestoßen 69. Diese Liste ist von E. Wirz übernommen worden Leider enthält sie einige Fehler.

1. Der erste Agent Johannes Wenk-Roth (1798) ist nicht erwähnt.

2. Johannes Stump-Bertschmann war nicht von 1799 bis 1800, sondern von 1798 bis 1803 Agent.

3. Der erste Präsident der Munizipalität, Johannes Wenk-Höner (1799 bis 1800), fehlt in der Liste.

4. Roth scheint bei seiner Untersuchung nur die bereits erwähnten Archivalien Gemeinden R 3 und R 4 benutzt und auch diese nicht ganz ausgeschöpft zu haben. Diese Unterlagen sind lückenhaft. Sie berichten zum Beispiel über die Jahre 1802—1803 wenig. Nach einer im Kantonsblatt enthaltenen Mitteilung vom 26. Januar 1803 war damals Johannes Rohrer Präsident der Munizipalität. Dieser Rohrer ist in der Liste von Roth nicht verzeichnet.

5. In den genannten Archivalien Gemeinden R3 wird am 24. Februar 1804 Johannes Seidenmann-Wenk erstmals «Präsident des Gemeinderathes» genannt. Dies verleitete Roth zur Behauptung «der erste, der den eigentlichen Titel eines Präsidenten der Gemeinde Riehen führte, war Johann Seidenmann 1804». Abgesehen davon, daß der Titel «Präsident der Gemeinde» in dieser Formulierung nie bestanden hat, ist auch das Jahr 1804 unrichtig. Es ist anzunehmen, daß bald nach dem Inkrafttreten des Gemeindegesetzes vom 29. Juni 1803 der Gemeinderat von Riehen neu bestellt wurde. Obwohl das Wahlprotokoll nicht vorliegt, wird man nicht fehl gehen, diese Wahl noch in den Sommer 1803 zu legen. Bei Linder71 wird von einer gemeinsamen Sitzung des Banns und des Gemeinderates, die am 22. November 1803 abgehalten wurde, berichtet. Als Teilnehmer dieser Sitzung ist «Joh. Seidenmann, jetziger Präsident des Gemeinderaths» ausdrücklich bezeugt.

6. Samuel Wenk-Kraft, alt Ochsenwirt, des Gerichts (1750—1821) ist von Samuel Wenk-Eger, Schmied, des Gerichts (1746—1814) zu unterscheiden. Der erstere war von 1807 bis 1809, der zweite von 1809 bis 1810 Gemeindepräsident. Bei Roth sind die beiden Magistraten in eine Person verschmolzen worden.

7. Der erste der Gemeindepräsidenten des Jahres 1813, der sich das Amt anzunehmen weigerte, ist Nikiaus Sieglin-Schultheiss (1783 bis 1835). Er fehlt in der Liste von Roth.

8. Johannes Rohrer-Eger (1757—1826) hatte nach der genannten Vorschrift des Kleinen Rates vom 21. Juli 1813 im Januar 1814 die Nachfolge von Nikiaus Götschin-Grässlin (1773—1833) anzutreten. Obwohl er in den Akten als Gemeindepräsident auftaucht, ist er bei Roth nicht verzeichnet. Diesmal dürfte die Auslassung durch Roth dadurch berechtigt sein, daß Rohrer sein Amt nicht angetreten hat 72. Götschin hat das Präsidium interimistisch weiter versehen. Dadurch ist der Ratsbeschluß hinfällig geworden.

9. Bei Roth folgt auf Theobald Stump-Wenk, Gerichtsschreiber, später Gerichtspräsident (1801—1870), Heinrich Unholz-Sieglin (1809 bis 1874). In Wirklichkeit demissionierte Stump am 3. Juni 1848. Der Kleine Rat ernannte den Zimmermann Johannes Schultheiß-Sieglin (1801—1874) zu seinem Nachfolger. Schultheiß trat am 18. November 1849 zurück. Deswegen ernannte der Kleine Rat am 21. November 1849 Heinrich Unholz-Sieglin zu einem neuen Gemeindepräsidenten.

10. Roth verzeichnet in seiner Liste auch diejenigen Gemeindepräsidenten, die ihr Amt nicht angetreten haben, allerdings mit dem Zusatz «demissioniert». Ich habe diese Art der Darstellung in einer Liste der Gemeindepräsidenten von Bettingen übernommen73. Daß es aber nicht selbstverständlich ist, die Demissionäre in die Listen einzubeziehen, beweist E. A. Meier74. Er läßt, unter ausdrücklicher Kritik meiner Liste, die Namen der Gemeindepräsidenten von Bettingen, die ihr Amt nicht angetreten haben, in seiner Liste weg. In der vorliegenden Arbeit ist aus Gründen der Exaktheit und der Vollständigkeit die Darstellungsart von Roth beibehalten und auf die Gemeinderäte ausgedehnt worden. Für eine allgemeine Liste scheint mir Meiers Kritik dennoch gerechtfertigt, für eine Spezialuntersuchung wie die vorliegende jedoch nicht.

11. Nicht bei Roth, sondern bei Iselin selbst, finden sich weitere Ungenauigkeiten, welche direkt oder indirekt den Gemeinderat betreffen. So steht75, daß in den ersten sechs Monaten des Jahres 1813 fünf Gemeindepräsidenten demissioniert seien. Abgesehen davon, daß Iselin, im Gegensatz zu Roth76, Nikiaus Sieglin-Schultheiss zwar richtigerweise erwähnt, begeht er aber die Ungenauigkeit, die Demissionen in die ersten sechs Monate zu verlegen. In Wirklichkeit spielte sich das Malaise um das Gemeindepräsidentenamt im Juni und Juli 1813 ab.

12. Von Samuel Stump-Stump (1802—1866) wird gesagt77, er sei der einzige Riehener, der bisher, das heißt bis 1923, der Kantonsregierung angehört habe. Diese Behauptung ist unrichtig. Neben anderen Riehenern hat auch der frühere Gemeindepräsident Heinrich Unholz-Sieglin dem Kleinen Rat angehört. Auch die andere Behauptung 78, Riehen habe bis 1875 jeweils nur einen Vertreter in den Großen Rat entsandt, entspricht der Wirklichkeit nicht, waren doch häufig mehrere Mitglieder des Gemeinderates gleichzeitig auch Mitglieder des Großen Rates.

 

Die Mitglieder des Bürgerrates

Es sind hier nur diejenigen Mitglieder des Bürgerrates aufgeführt, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates waren bzw. sind. Unter dem Namen des Mitgliedes des Bürgerrates, das nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates war bzw. ist, steht der Name oder die Namen des Mitgliedes bzw. der Mitglieder des Gemeinderates, welches bzw. welche dieses Mitglied des Bürgerrates — nicht juristisch, sondern traditionell gesprochen — im Bürgerrat «vertrat» bzw. «vertritt», vakant für Jakob Basler-Basler von Bettingen BS. Friedrich Stücklin-Bertschmann-Meier-Wirz (1849-1896) für Wilhelm Fischer-Wenk von Kleinhüningen BS70 und für Mathias Baier-Schluep von Giebenach BL 80. Ludwig Löliger-Salathe (1846-1928) B für Emil Weber-Stierlin von Reigoldswil BL81. Jakob Mory-Stump (1860-1939) B für Eduard Felder-Heimgartner von Escholzmatt LU82. Karl Menton-Frey (1875-1946) B für Dr. Friedrich Ebi-Hagin von Basel. Emil Schmid-Siegenthaler (1878-1952) SP für Eugen Seiler-Burger von Tägerig AG8S, für Dr. Friedrich Ebi-Hagin von Basel84, für Albert AbtWiest von Basel und Bretzwil BL85 und für Dr. Karl Senn-Freitag von Basel86. Karl Prack-Furrer (1867-1945) B für Dr. Friedrich Ebi-Hagin von Basel. Walter Suhr-Haudenschild (*1903) SP für Dr. Karl Senn-Freitag von Basel87, für Albert Abt-Weis von Basel und Bretzwil BL 88 und für Hans Seckinger-Weibel von Riehen88. Gertrud Späth-Schweizer (*1908) für Jules Ammann-Schmid von Mosnang SG und Bettingen BS90 und für Gerhard Kaufmann-Ruch von Riehen91. Alfred Stump-Bacher (* 1922) VEW für Dr. Jakob Frey-Clavel von Riehen92 und für

1. 5.1881- 8. 5.1881 2. 3.1884-30. 9.1891 13.11.1899—(10.12.1905) 20.10.1918—(30. 9.1930) 31. 10.1927-30. 9.1930 1.10.1930-13. 4.1949 22.11.1930-31. 5.1933 9. 5.1949-28. 3.1966 1.10.1958 1.10. 1962

Ernst Feigenwinter-Wenger von Basel und von Reinach BL93. Dr. Hans Dressler-Bietenholz (* 1922) SP 28. 3.1966 für Hans Seckinger-Weibel von Riehen94.

II. DER GEMEINDERAT ALS KOMMUNALE LEGISLATIVE: DER WEITERE GEMEINDERAT

Zur Geschichte und Entwicklung Die rechtsgeschichtliche Entwicklung Das erwähnte Gemeindegesetz vom 6. Juli 1916 wurde am 10. Juni 1924 vom Großen Rat durch einen § 7 a erweitert, der es den Landgemeinden freistellt, die Gemeindeversammlungen durch einen Weiteren Gemeinderat zu ersetzen. Im Gegensatz zu Bettingen nahm Riehen diese Möglichkeit wahr, indem die Stimmberechtigten am 12./13. September 1924 die Einführung des Parlamentes mit 470 Ja gegen 51 Nein beschlossen. Am 25./26. Oktober 1924 wurde erstmals der Weitere Gemeinderat gewählt. Er hielt am 29. November 1924 seine konstituierende Sitzung im alten Gemeindehaus ab.

Nach einer änderung des § 7a vom 7. Juni 1951 wurde die Mitgliederzahl des Weiteren Gemeinderates um zehn, von 30 auf 40, erhöht. Durch eine weitere änderung vom 8. Juli 1954 wurde die Legislaturperiode um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, die Präsidialamtsdauer, das heißt die Amtsdauer von Präsident und Statthalter des Weiteren Gemeinderates, um ein Jahr auf zwei Jahre gekürzt. Durch eine dritte änderung vom 12. November 1964 wurde bestimmt, daß ab 1970 die Legislaturperioden im Frühjahr beginnen. Deswegen wurden schon 1966 die Gemeindewahlen im Frühling durchgeführt. Als übergang währt die XIV. Legislaturperiode ausnahmsweise nur dreieinhalb Jahre 95. Die XV. Legislaturperiode wird vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1974 dauern.

Die Parteien

Die Geschichte der Riehener Parteien ist ein Kapitel, das seiner Erforschung noch harrt. Im letzten Jahrhundert bekämpften sich Dorf und Oberdorf, zuweilen sollen sich auch einige Vereine und andere Gruppierungen politisch betätigt oder gar gegenüber gestanden haben96. Parteien im eigentlichen Sinne kamen erst in diesem Jahrhundert, aber noch vor dem Ersten Weltkrieg, auf. 1914 hielt der erste Sozialdemokrat seinen Einzug in den Gemeinderat. 1924 bewarben sich vier Parteien um die Gunst der Wähler, 1966 deren sieben.

Für das Verständnis der Tabelle 5 ist folgendes nützlich zu wissen: Freie Liste Niederholz Nach dem Ersten Weltkrieg entstanden zwischen Basel und Riehen neue Wohnkolonien. Die Integration der Neuzugezogenen in die dörfliche Gemeinschaft scheint Schwierigkeiten bereitet zu haben. Diese Schwierigkeiten führten zur Gründung einer Art von eigener «Partei». Verständigungsversuche zwischen Alt- und Neueingesessenen blieben nicht ohne Erfolg. Jedenfalls beteiligte sich die Niederholz-Partei 1927 nicht mehr an den Gemeinderatswahlen. Doch scheint ein großer Teil der oppositionellen Niederholz-Wähler zu den Kommunisten übergelaufen zu sein.

Kommunistische Partei

Nach dem Verbot der Kommunistischen Partei der Schweiz im Jahre 1940 sammelten sich ihre Anhänger in der Partei der Arbeit (PdA). Nach dem Zweiten Weltkrieg beteiligte sich die PdA wieder an den Gemeindewahlen. 1956, nach dem Ungarn-Auf stand, verzichtete der letzte PdA-Gemeinderat auf sein Mandat. Dieses wurde bis 1958 von einem auf der PdA-Liste gewählten, später aber parteilosen Parlamentsmitglied versehen.

Bürgerliche Dorfliste (B)

Von 1924 bis 1948 hieß sie «Bürgerliche Dorfliste», 1951 «Bürgerliche Vereinigung» und 1954—1962 «Vereinigte Dorfliste». Sie ist die Mutter aller nichtsozialdemokratischen Parteien in Riehen, fanden sich doch in ihr Anhänger der Liberalen und der Radikalen Partei, Evangelische und Katholiken, die Dorfpartei, bürgerliche Parteilose und vereinzelt auch Mitglieder des Landesringes. Die proportionale Verteilung der Sitze der einzelnen Gruppierungen auf der Liste bereitete Schwierigkeiten. Seit 1951 machten sich deswegen einige der genannten Gruppen selbständig. 1962 wurde die Dorfliste noch von der liberalen Partei, der Dorfpartei und den bürgerlichen Parteilosen getragen. 1966 konnten sich auch diese Gruppen nicht mehr auf eine einzige Liste einigen.

Da die vorliegende Arbeit auf den offiziellen Wahlprotokollen beruht, ist es ihr versagt, die Sitze der Dorfliste nach den ihr angeschlossenen Parteien weiter aufzuschlüsseln.

Namensänderungen

«Bürgerliche Mittelstands- und Gewerbepartei» (BMG) heißt die frühere Dorfpartei. Die «Katholische Volkspartei» (KK) nennt sich seit 1962 «Katholische und Christlichsoziale Volkspartei» und die Sozialdemokraten (SP) firmieren seit 1962 leicht verändert «Sozialdemokraten und Gewerkschafter».

Das offensichtlich belastete Wort «Partei» vermied erstmals die 1944 gegründete «Vereinigung Evangelischer Wähler» (VEW). Ihr folgte diesbezüglich die Liberale Partei, heute «Liberal-demokratische Vereinigung» (Lib.), und die Radikale Partei, heute «Radikal-demokratische Vereinigung» (RDP).

Listenverbindungen Sozialdemokraten und Kommunisten: 1924, 1927 und 1936. Sozialdemokraten und PdA: 1945.

Dorfliste, Radikaldemokraten und Katholische Volkspartei: 1954 und 1962.

Dorfliste und Radikaldemokraten: 1958. Einzelnes zu den Wahlen Das Wahlprotokoll von 1924 gibt keinen Aufschluß über die Zahl der Wahlberechtigten. Die Angabe, daß 75 °/o der Wahlbeteiligten an der Wahl teilgenommen haben, beruht auf einer zeitgenössischen Pressemitteilung 97.

Wegen der Mobilisation der schweizerischen Armee am 1. September 1939 wurden die auf den 23./24. September 1939 angesetzten Gemeindewahlen auf den 6./7. April 1940 verlegt. Die V. Legislaturperiode wurde dementsprechend verlängert, die VI. abgekürzt.

Während des Krieges bewirkte der Aktivdienst eine geringere Wahlbeteiligung.

Die Quellen

Abgesehen von den Quellen, die bereits für die Arbeit über den Gemeinderat verwendet wurden, kommen für den Weiteren Gemeinderat noch folgende hinzu: Gemeinderatswahlprotokolle 1924—196698, Kantonsblatt, «Basler Nachrichten» und «Riehener Zeitung» für das Jahr 1924. Die Arbeit über den Weiteren Gemeinderat erschien bereits, jeweils vor und nach Gemeindewahlen, in der «Riehener Zeitung» ". Sie ist inzwischen neu redigiert worden.

Anhang: Nach Gemeinderäten benannte Straßen in Riehen

Iselin behauptet104, daß aus dem alten Riehen kein «organisatorischer Politiker» hervorgegangen sei. Obwohl zugegeben werden muß, daß es unter den Riehener Gemeinderäten einige wenig bemerkenswerte Leute gegeben hat, so ist doch nicht zu verkennen, daß die Gemeinde Riehen auch Politiker von Rang hervorgebracht hat. Die schon im letzten Jahrhundert recht häufigen Sitzungen des Gemeinderates zeigen, daß alle Gemeinderäte, welche dieser Behörde längere Zeit angehörten, zumindest ein großes Opfer an Zeit brachten. Darüber hinaus war aber den meisten Magistraten das Wohlergehen der Gemeinde ein echtes Anliegen. Wieviel Ingeniosität, Pflichtbewußtsein, Verantwortungsgefühl und Treue in die Gemeinderatsarbeit investiert worden sind, läßt sich nur erahnen. Auch wenn ein Gemeinderatsmandat, verglichen mit anderen öffentlichen ämtern, relativ wenig Publizität einbringt, so hat es doch für die Lokalpolitik hochqualifizierte Träger gefunden. Johannes Wenk-Roth, Heinrich Weissenberger und Otto Wenk — um nur Einige zu nennen — sind es wert, nicht vergessen zu werden, auch wenn ihre politischen Taten heute eventuell eine andere Beurteilung als zu ihren Zeiten erfahren. Mag es für den Menschen der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nach einer Phrase klingen, so kann doch der am alten Gemeindehaus angebrachte Satz «Salus publica suprema lex» 105 als die Devise des Gemeinderates bezeichnet werden. Es ist nun versucht worden, die Erinnerung an einzelne Gemeinderäte wach bleiben zu lassen: Otto Wenk wurde durch eine Tafel im Gemeindehaus geehrt, einige andere Gemeinderäte durch nach ihnen benannte Straßen, von denen gleich die Rede sein soll. Ob diese Art von Traditionspflege Erfolg hatte, soll hier nicht beurteilt werden106. Personenkult ist dem Schweizer weitgehend fremd. Doch ruft die Situation Riehens auf vielen Gebieten nach neuen Standortbestimmungen und Selbstbesinnungen. Dabei ist es gewiß wesentlich, Juristen, Nationalökonomen und Verwaltungsfachleute zur Sprache kommen zu lassen. Ein Blick zurück — leider selten gewagt — dürfte darüber hinaus häufig genug recht nützlich sein. Ein solcher Rückblick führt uns aber nicht nur Paragraphen, sondern auch Menschen vor Augen. Deren Ideen sich neu zu vergegenwärtigen, ist aber etwas ganz anderes als Personenkult.

In einer Eingabe an das Baudepartement schlug der Verkehrsverein Riehen vor, eine neue Straße «Sieglinweg» zu benennen. Als Grund dafür wurde angegeben, daß dieser Name «an einen Ratsherrn Sieglin, dessen Gut früher in der Gegend jener Straße lag», erinnern solle. Nun hat es aber nie einen Ratsherrn107 Sieglin gegeben. Gemeint war wohl Nikiaus Sieglin-Schultheiss (1783—1835), Gemeinderat, Gemeindepräsident und Gerichtspräsident108. Das Baudepartement übernahm den Vorschlag des Verkehrsvereins und empfahl ihn dem Regierungsrat. Dieser benannte durch Beschluß vom 26. Mai 1909 die Straße «Sieglinweg»109.

Noch zu Lebzeiten des gewesenen Gemeinderates und Gemeindepräsidenten Johann Jakob Mory-Stump beschloß der Gemeinderat am 22. Dezember 1909 eine zu bauende Straße «Jakob Morystraße» zu taufen 110. Unter dem Eindruck des Jubiläums von 1923 — Riehen 400 Jahre Basel zugehörig — und dem damals erschienenen Buch von Iselin erwachte ein großes Interesse für die Vergangenheit Riehens. Dazu kam der Wunsch, die in die neuen Quartiere zugezogenen NichtRiehener mit den Traditionen des Dorfes vertraut zu machen. Als Mittel dazu wurden Straßenbenennungen nach Landvögten 111 und Gemeinderäten gewählt. Am 20. Juli 1923 schlug der Gemeinderat dem Regierungsrat vor, eine neue Straße in der Siedlung «Gartenfreund» nach einem ausgestorbenen, ehedem bedeutenden Geschlecht112, aus dem ein Präsident der Munizipalität hervorgegangen sei113, «Siegwaldweg» zu benennen. Der Regierungsrat beschloß am 7. August 1923 entsprechend. Wenig später 114 bat der Gemeinderat den Regierungsrat, eine andere neue Straße zum Andenken an einen Gemeindepräsidenten «Unholzgasse» 115 zu nennen. Auch dieses Gesuch wurde bewilligt. Andere Straßen in Riehen, welche Namen von Gemeinderäten tragen, haben nicht die Aufgabe, an diesen Politiker, sondern an seine gesamte Familie oder daran, daß früher ein Hof dieser Familie an dieser Straße lag, zu erinnern 116.

So lebt ein kleines Stück der politischen Vergangenheit unserer Gemeinde wenigstens in einigen Straßennamen sichtbar weiter.

 

Sämtliche Tabellen dieses Artikels finden sich in der gedruckten Ausgaben

 

Anmerkungen

1 im «Gesetz über die Einrichtung von Gemeinds-Behörden» des Kantons Basel vom 29. 6.1803.

2 1522—1798 war Riehen Bestandteil der alten Eidgenossenschaft. Die schweizergeschichtliche Epoche «alte Eidgenossenschaft» beginnt aber vor 1522.

3 Der Kleine Rat war bis 1798 und von 1803 bis 1875 eine vorwiegend exekutive, z. T. auch judikative Behörde des Standes Basel.

4 Vergleiche z.B. Iselin p. 159 und dazu A auf p. 27* und Roth, P.: «Die Organisation der Basler Landvogteien im 18. Jahrhundert», Basler Dissertation, Zürich 1922.

5 Vergleiche Lehmann, F.: «Die Aufzeichnungen des letzten Riehener Untervogts Johannes Wenk-Roth im Meyerhof», RJ 1964, p. 37—70, Iselin p. 122 f. und Roth, a.a.O. p. 52 (zitiert auch bei Lehmann, a.a.O. p. 38 und p. 65 A 13).

6 Die Frage, wer die Geschworenen ernannte, ist noch nicht befriedigend beantwortet. Roth behauptet a.a.O. p. 50, daß die Geschworenen von den Gemeinden gewählt würden. Er stützt diese Behauptung mit einem Hinweis auf Freivogel, L. : «Die Landschaft Basel in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts», Berner Dissertation, Basel 1893. Bei Freivogel finden sich auf p. 65 zwei Dokumente von 1435 und 1438, die belegen, daß damals in Sissach zwei der vier Geschworenen von den Dorfeinwohnern, weitere zwei aber von den Besitzern des Dorfes gewählt wurden. Sofern Roths Behauptung nur auf Freivogel basiert, muß sie als zu wenig begründet abgelehnt werden. Für Riehen fehlen nämlich die Beweise, daß zwischen 1522 und 1798 jemals eine Geschworenenwahl durch die Gemeinde stattgefunden hat. Da der Landvogt die Richter, Weinsticher und Fleischschätzer ernannte, liegt die Vermutung nahe, daß auch die Bestellung der Geschworenen seine Sache war. Eine nähere Untersuchung des Problems wäre wünschenswert.

7 Iselin p. 210 und p. 291.

8 a.a.O. p. 38.

9 Die beiden Daten begrenzen die Zeit zwischen dem Antrag Peter Vischers im Großen Rat, der das Landvolk in seinen politischen Rechten den Stadtbürgern gleichzustellen forderte, und dem Freiheitsfest auf dem Münsterplatz.

10 siehe A 4.

11 a.a.O. p. 37—70. Dort auch weitere Literatur.

12 Wenk, P. : « Stammtafel Wenk-Löliger, Untervögte und Weibel von Riehen 1522—1798». Ein Exemplar im StABS Gemeinden R2 Untervögte und andere Unterbeamte der Gemeinde Riehen 1601-1798, 1. Blatt.

13 a.a.O., vergleiche auch Iselin, p. 205—209.

14 Die Verfassung und Gesetze der Helvetik sind zitiert nach: «Amtliche Sammlung aus der Zeit der Helvetischen Republik (1798—1803) im Anschluß an die Sammlung der älteren Eidg. Abschiede...», Bände I-XVI, 1886-1966.

15 Siehe Lehmann a.a.O.

16 diesbezügliche Korrespondenz im StABS Räte und Beamte H 3 Regierungsstatthalter und Unterstatthalter, Agenten 1798-1800 Juli.

17 Daß Wenk und Seidenmann «Gehülfen» waren, geht hervor z. B. aus StABS Gemeinden R 3 Gemeinde Riehen — Präsident und Gemeinderat, Gemeindebeamte 1799-1897, 1. Blatt, daß Wenk Untervogt war, aus dem Wahlprotokoll der Munizipalität vom 1.5.1800 (auch in Gemeinden R 3) und aus dem Beerdigungseintrag eines Kindes von Wenk (in StABS Kirchenarchiv DD 36 Riehen-Bettingen Trauungs- und Beerdigungsregister 1709-1830, Jahr 1799 Nr. 12).

18 Schon am 4.11.1798 war ein «Gesetz, welches in jeder Gemeind die Organisation einer Municipalität, und einer Gemeindguts Verwaltung verordnet» erschienen. Dieses Gesetz sah zum ersten Male eine Trennung von Einwohnergemeinden («Munizipalitäten») und Bürgergemeinden (die Ortsbürger als « Antheilhaber des Gemeindgutes» wählen sich eine Verwaltungskammer zur «Verwaltung und Besorgung des Gemeindgutes»). Der Regierungsstatthalter von Basel erklärte das Gesetz jedoch am 11. 12.1798 als vorläufig undurchführbar. Das Gemeindegesetz von 1803 unterstellte das Gemeindegut der Verwaltung durch den Gemeinderat.

19 Manchmal heißt diese Legislative auch Urversammlung. Sie wurde präsidiert vom Agenten, der überdies auch das Recht besaß, an den Sitzungen der Munizipalität teilzunehmen. Siehe «Historisch-Biographisches Lexikon der Schweiz», Neuenburg 1921 ff., Bd. III p. 429.

20 Vergleiche z. B. Iselin p. 212-214.

21 Der Untere Bezirk umfaßte die stadtnahen Gemeinden und gehörte zum Distrikt Liestal.

22 Die Gesetze sind im folgenden zitiert nach «Kantonsblatt des Kantons Basel...», Basel 1799 ff. und nach «Gesetze des Kantons Basel», bzw. nach «Gesetze des Kantons Basel-Stadt» von Band 1 (für die Jahre 1803-1805, erschienen 1806) bis Band 30 für das Jahr 1918 und nach den Gesetzessammlungen, z. B. der «Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung. Band I-XLV», herausgegeben vom Justizdepartement Basel-Stadt, Basel 1961.

23 p. 225 f.

24 Vergleiche Tobler, H.: «Die Gemeinde Riehen und ihre Selbständigkeit» in RJ 1967, p. 30—38. Unkorrekt ist dort die offensichtlich aus einer schlechten Quelle übernommene Behauptung auf p. 32, daß durch die Verfassung von 1875 der Landbezirk an die Stelle der Landbezirke getreten sei.

25 Eine weitere Neuerung besteht darin, daß ein Gemeinderat seit dem Gesetz von 1876 selbst bestimmen kann, ob er zurücktreten will oder nicht. Bis dahin hatten die Rücktritte — «Abbitten» geheißen — immer dem Kleinen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.

26 Vergleiche dafür Tobler a.a.O. und «Riehen — blühende Gemeinde mit beschränkter Autonomie», herausgegeben von der Radikal-demokratischen Vereinigung Riehen..., o.O. o.J. (Riehen 1966), sowie Iselin p. 231-234.

27 Es ist der fehlenden Unterlagen wegen nicht leicht, die Wahlbeteiligungen aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu errechnen. Die genannte Verfassung der Helvetik bezeichnet als wahlberechtigt Bürger und Bürgersöhne, die seit fünf Jahren in derselben Gemeinde niedergelassen sind (§28). Im Alter von zwanzig Jahren haben die Bürger einen Eid auf die Verfassung abzulegen (§ 24). Als Bürger werden nicht die Ortsbürger, sondern die Bürger der Helvetischen Republik bezeichnet. Das Gemeindegesetz von 1803 bezeichnet als stimmberechtigt alle über 24 Jahre alten Kantonsbürger, die seit einem Jahr in der Gemeinde wohnhaft sind und einen unabhängigen Beruf ausüben (§ 4). Handlungsbediente, Gesellen und Dienstboten sind nicht stimmberechtigt (§6). Im Jahre 1800 zählte Riehen 1150 Einwohner. Ein Bürgerverzeichnis vom 31. 12. 1805 (StABS Gemeindearchiv Riehen A 1,1 Protokoll des Gemeinderates 1805) läßt errechnen, daß damals in Riehen 228 Männer (194 Gemeinde- und 34 andere Kantonsbürger) stimmberechtigt waren. Nachdem ein Kandidat am 29.5.1799 115 Stimmen erzielte, kann vermutet werden, daß die Stimmbeteiligung bei 50 °/o lag. Später hat aber die Stimmbeteiligung stark nachgelassen. Zwischen 1810 und 1820 sind Kandidaten gelegentlich mit weniger als zehn Stimmen in den Gemeinderat gewählt worden, was Stimmbeteiligungen zwischen 3 und 4 o/o vermuten läßt.

28 Man war also offensichtlich nicht bereit, die Zeit für einen zweiten Wahlgang zu opfern.

29 lat.-fr.: Stimmenzähler.

39 Siehe A 17.

31 Theobald Singeisen-Hitzig-Bürgelin, Dr. med., Mitglied des Appellationsgerichtes (1764-1804). Siehe Lehmann, Aufzeichnungen p. 54.

32 Munizipalgesetz vom 15. 2. 1799.

33 Beschluß über die Erwählung von Munizipalbeamten vom 13. 3.1799.

34 StABS Gemeinden R3 Gemeinde Riehen - Präsident und Gemeinderat, Gemeindebeamte, 1. Blatt.

35 Roth, P.: Liste der «Gemeinde-Präsidenten in Riehen von 1799 bis 1922» in Iselin p. 291.

36 sowie das geringe Interesse der Bürger an den Gemeindeobliegenheiten, siehe A 27.

37 p. 219 f.

38 Vergleiche Lehmann, F.: «Von den Sarasinschen Gütern in Riehen und ihren Bewohnern», in «Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde», Band 66, Basel 1966, vor allem p. 171 und 201 f. (Nachgedruckt in RJ 1966).

39 Der Gemeinderat berief sich auf die Entlohnung der Gemeindebeamten vor der Revolution. Statthalter und Kleiner Rat ließen sich außerordentlich gründlich informieren. Zur Abklärung der Rechtsfrage wurde in Riehen eigens ein aus Joh. Schmidt-Fuchs, Küfer, alt Munizipal (1757-1814), Joh. David-Loew, Sattler (1759—1814) und Adam Schluep-Wenk, Weihermeister (1766—1814) bestehender Ausschuß gebildet.

40 nachdem es den Gemeinderat und den Ausschuß angehört hatte.

41 Extractus Raths Protocolli vom 16. 3. 1805.

42 Frühere Versuche des Kleinen Rates, die personelle Kontinuität des Gemeinderates von Riehen zu wahren, hatten darin bestanden, Rücktrittsgesuche von Gemeinderäten entweder zu verweigern oder auszustellen. Gelegentlich wurde ein besonderer Rücktrittsmodus gewählt: demissionierten mehrere Gemeinderäte, so durfte alle drei Monate einer von ihnen sein Amt aufgeben. Die Reihenfolge war durch das Los zu ermitteln. Auch nach 1805 sind solche Praktiken, meist erfolglos, angewendet worden. In einem Brief vom 14. 2.1816 an den Statthalter drücken Bürgermeister und Rat ihre Verwunderung über die «Ausflüchte über Ausflüchte» der Demissionäre aus. Das Gemeindegesetz von 1803 hatte eine Amtszeit von sechs Jahren für die Gemeinderäte vorgesehen (§ 10).

43 Meine Gnädigen Herren.

44 Bis 1876, d.h. solange die Exekutive des Kantons einen Einfluß auf die Rücktritte der Gemeinderäte besaß, sind sechs Gemeinderäte weniger als ein Jahr im Amt gewesen; zwei von ihnen starben allerdings im ersten Amtsjahr. Seit 1876 trat nur ein Gemeinderat im ersten Amtsjahr zurück.

46 Extractus Raths Protocolli vom 21. 7.1813 (auszugsweise auch bei Iselin p. 220 und 291).

48 Das Gesetz kannte keine besonderen Bestimmungen über die Wählbarkeit des Gemeindepräsidenten, hingegen war vorgeschrieben, daß ein Gemeinderat mindestens 24 Jahre alt, seit einem Jahr in der Gemeinde wohnhaft und Liegenschaftsbesitzer sein müsse. Diese Liegenschaft mußte im Kantonsgebiet liegen. Anstelle einer Liegenschaft genügte auch eine versicherte Schuldverschreibung von Fr. 500.- (§ 9 des Gesetzes von 1803). Weiter galt (§§ 7 und 8), daß Mitglieder des Kleinen Rates, Sekretäre der Staatskanzlei und anderer Behörden, Gemeindeangestellte und Geistliche (z. Zt. der Helvetik waren die Pfarrer sogar von der Generalversammlung der Aktivbürger ausgeschlossen — § 26 der Helvetischen Verfassung) nicht Gemeinderäte werden konnten.

47 Siehe Lehmann, Aufzeichnungen, p. 44, 54 und 66 A 29; Iselin p. 210; Linder a.a.O. p. 101.

48 Siehe Lehmann, Aufzeichnungen.

49 Siehe Iselin p. 207, 219 und 28* A zu p. 207.

50 Wenk, P.: «Jubiläumsschrift zum hundertfünfzigjährigen Bestehen des Geschäftshauses P. Wenk-Löliger Riehen 1805-1955», Riehen 1955, p. 13 f.

51 Löliger wurde wegen «Antheil an Insurrektion» — sie bestand offensichtlich in der Unterstützung der provisorischen Regierung des Kantons BaselLandschaft — zu einer Einstellung als Gemeinderat auf die Dauer von sechs Monaten verurteilt. Anläßlich der Gemeinderatswahlen vom 30. 9.1832 und vom 24.2.1833 erhielt er viele Stimmen. Ob diese Stimmen von einer stadtfeindlichen Gruppe stammten, bleibt einer weiteren Untersuchung anheim gestellt.

« p. 224.

53 p. 227.

54 Weitere Angaben über Gemeinderäte finden sich in Zeitungsartikeln, Vereinsberichten, Nekrologen, Leichenreden und seit neuerer Zeit auch in der Wahlpropaganda. Für die vorliegende Arbeit sind diese Quellen nicht systematisch durchforscht worden. Hingegen können noch folgende Lite raturhinweise gegeben werden, in welche aber bereits angegebene Quellen, die Liste von Paul Roth (Iselin p. 291 f.), die Bannbrüderliste von Linder (Linder, G.: «Geschichte der Kirchgemeinde Riehen-Bettingen», Basel 1884) auf p. 148-152 und weitere Mitteilungen über die Bannbrüder bei Linder p. 141 nicht einbezogen sind: Nikiaus David-Rohrer (1763 bis 1831) bei Iselin p. 220 und Lehmann, Aufzeichnungen, p. 56 und 69 A 89, Joh. Fäsy-Wenk (1782-1864) bei Wirz, E.: «Das alte Gemeindehaus», RJ 1961, p. 21, Joh. Fischer-Wenk (1749-1829) bei Lehmann, Aufzeichnungen, p. 40, 49 und 67 A 54, bei Linder a.a.O. p. 147, Nikiaus Götschin-David (1740-1810) bei Lehmann, Aufzeichnungen, p. 40, 49 und 64 A 8, Nikiaus Götschin-Grässlin (1773-1833) bei Iselin p. 220, Joh. Hartmann-Rohrer (1794-1864) bei Iselin p. 31* A zu p. 260, Theobald HönerWenk (1747-1809) bei Linder a.a.O. p. 148, Nikiaus Löliger-Jundt-von Brunn (1814-1899) bei Wenk, P.: «Alt Riehen im Bilde», Heft 3, Riehen 1948, und Wirz, E.: «Vor hundert Jahren: Riehen wird Eisenbahnstation», RJ 1965, p.26, Joh. Jak. Mory-Stump (1832-1916) bei Zinkernagel, R.: «Der Verkehrsverein Riehen», RJ 1965, p.74, Joh. Jac. Rynacher-Eger (1754-1830) bei Linder a.a.O. p. 148, Joh. Seidenmann-Wenk (1750-1812) bei Lehmann, Aufzeichnungen p. 40, 49 und 67 A 54 und Linder a.a.O. p. 102 und 147, Simon Seidenmann-Fäsy-Wenk (1758-1842) bei Lehmann, Aufzeichnungen p. 54, Nikiaus Sieglin-Schultheiss (1783-1835) bei Iselin p. 220 und Wirz, Gemeindehaus p. 21, Joh. Siegwald-Brodbeck (1767-1814) bei Linder, a.a.O. p. 153, August Strub-Lauf er (1848-1922) bei Meyer, P.: «Mit der Eisenbahn von Riehen auf die Chrischona», RJ 1965, p. 95 und 100 und bei Linder a.a.O. p. 168, Hans Stump-Ruckstuhl (1891-1949) bei Seckinger, T.: «Die Bürgerkorporation Riehen», RJ 1966, p. 91 und 92, Hans Jakob Stump-Wenk (1771-1852) bei Iselin p. 220 und 224, Linder a.a.O. p. 153, Samuel StumpStump (1802-1866) bei Iselin p. 226 und Wirz, Gemeindehaus, p. 21, Heinrich Unholz-Sieglin (1809-1874) bei Iselin p. 226 und Wenk, P.: «Alt Riehen im Bilde», Riehen 1946, Joh. Jak. Vögelin (1821-1888) bei Linder a.a.O. p. 11 und 176, Heinrich Weissenberger-Wenk (1840-1908) bei Frey, J.: «Vom Wässern der Riehener Matten», RJ 1963, p. 20, Iselin p. 231, Iselin L. E.: «Geschichte des Dorfes Bettingen» rev. v. A. Bruckner, Basel 1963, p. 78, «Riehen - Blühende Gemeinde ...» (siehe A 26) p. 1, Meyer a.a.O. p. 100 und 102 und Zinkernagel a.a.O. p. 69 und 73, Hans Wenk-Marder (1825 bis 1898) bei Aeppli, H.: «Der Riehener Medailleur Hans Frei», RJ 1966, p. 69 und Wenk, P.: «Alt Riehen im Bilde», Heft 3, Riehen 1948, Hans Georg Wenk-Wullschlegel (1801-1874) bei Iselin p. 224, Joh. Wenk-Brand (1816 bis 1891) bei Wenk, P.: «Alt Riehen im Bilde», Riehen 1946, Joh. WenkEger (1764-1842) bei Lehmann, Aufzeichnungen p. 40, 49 und 67 A 54, Joh. Wenk-Singeisen (1782-1841) bei Wirz, Gemeindehaus p. 21' und 24, Otto Wenk-Faber (1873-1935) bei Iselin p. 245, Meyer a.a.O. p. 107, und Zinkernagel a.a.O. p. 73, Samuel Wenk-Eger (1746-1814) bei Linder a.a.O. p. 101 und 148 und Wirz, E.: «Alte Riehener Straßensorgen», RJ 1963, p. 60, und Theobald Wenk-Wenk-Hagist (1804-1858) bei Iselin p. 225 und Wirz, Gemeindehaus, p. 20 und 21.

55 StABS Gemeinden R2 (siehe A 12), R3 (siehe A 17) und R3 Präsident, Gemeinderat, Gemeindebeamte 1898-1936. Diese Unterlagen sind für die Zeit von 1800 bis 1805, 1811 bis 1816, 1825 bis 1829 und 1858 bis 1868 nicht vollständig.

58 «Regiments Büchlein» bzw. «Behörden und Beamte». Diese Veröffentlichungen in der Art eines Staatskalenders sollten jährlich erscheinen. Bis zur Ausgabe von 1831 nennen die Büchlein aber nur die Gemeindepräsidenten. Zudem sind die Angaben häufig ungenau oder gar fehlerhaft. Auch fehlen von 1800 bis 1880 22 Jahrgänge.

57 StABS Gemeindearchiv Riehen A 1,1-1,6 Protokoll des Gemeinderates und der Versammlung der Einwohnergemeinde, 1805-1837 und 1841-1885. Innerhalb dieser Zeitabschnitte ist während Jahren kein Protokoll geführt worden. Lediglich von 1805 bis 1808 - zur Zeit des erwähnten Gemeindeschreibers Legrand - und ab 1868 - als sich der spätere Gemeindepräsident Heinrich Weissenberger um das Protokoll kümmerte — wurden Mutationen innerhalb des Gemeinderates erwähnt.

58 Siehe A 22 und Lehmann, F. (Bearbeiter) : Verzeichnis der Aussagen des Kantonsblattes über Riehen (im Aufbau begriffen), im StABS.

59 Die Ernennung von Nikiaus Löliger zum Gemeindepräsidenten, da im Gemeindearchiv Riehen nicht vorhanden, ist zitiert aus dem StABS Kleiner Rat, Protokolle 230/1861 p. 179. Daraus geht auch hervor, daß Unholz schon am 8. 5. 1861 vom Großen Rat zum Mitglied des Kleinen Rates gewählt wurde. Nach einer Bedenkzeit nahm er am 5. 6. 1861 die Wahl an und wurde vereidigt.

Weitere Hinweise finden sich in folgenden Sammlungen: StABS Gemeindearchiv Riehen B 1 Allgemeines und Einzelnes 1864-1924 und 1925-1930, C 1 Gemeindebeamte. Allgemeines und Einzelnes 1866-1930, C 2 Präsident. Gemeinderat. Schreiber. Gemeindeschaffner. Gemeindekassier. Kanzlisten 1807-1930, R 1 Allgemeines und Einzelnes 1328-1934, sowie unter Räte und Beamte H 2 Regierungsstatthalter und Unterstatthalter, Agenten 1800 Aug. bis 1803.

80 StABS Kirchenarchiv. Riehen-Bettingen. DD39,2 (Familienbuch Riehen II FBA) und 39,3 (Familienbuch Riehen III FBB 19. Jhdt.), sowie 39,5 (Bettingen).

61 vor allem für das 19. Jhdt., ferner: StABS Gemeindearchiv Kleinhüningen G 7 Familienbuch Bd. F und eine Auskunft des Gemeindeschreibers von Giebenach BL.

62 Siehe A 54. Darüber hinaus fanden die Einbürgerungslisten Verwendung. (Taucht ein Gemeinderat bei Iselin p. 295 ff. und in RJ in den Einbürgerungslisten auf, so wurde deswegen unter A 54 kein Vermerk angebracht).

63 a.a.O. p. 148-152.

64 a.a.O. p. 141 und 147 f.

85 a.a.O. p. 147, bei Iselin p. 214 (gekürzt).

88 Die von P. Wenk besorgten Stammbäume der Familien Löliger, Stump, Unholz und Wenk sind für die Lebensdaten der Gemeinderäte ebenfalls herangezogen worden.

87 Die Photographie von Heinrich Unholz-Sieglin erschien bereits in Wenk, P. : «Alt Riehen im Bilde» (Heft 2), Riehen 1946, die Bilder von Nikiaus Löliger und Hans Wenk-Marder in Wenk, P.: «Alt Riehen im Bilde. Heft 3», Riehen 1948.

"s Siehe Iselin p. 225. Die Institutionen können hier nicht näher beschrieben werden. Das Gescheid war zuständig für Grenzsteinsetzungen u. dgl., der Bann bildete eine Art Kirchenvorstand und Sittengericht.

69 in Iselin p. 291 f.

70 in Wirz, E.: «Unser Riehen», Riehen 1956, p. 118 f.

71 Siehe A 65.

72 Einem Brief des Statthalters an den Kleinen Rat vom 19. 4.1814 ist zu entnehmen, daß Rohrer wegen Krankheit nicht in der Lage war, das Amt zu übernehmen.

73 ohne Verfasserangabe in der «Riehener-Zeitung» Nr. 13 vom 30.3.1961 erschienen.

74 in Iselin, L. E.: «Geschichte des Dorfes Bettingen», revidiert von A.Bruckner, Basel 1963, p. 107 A zu p. 103.

75 p. 220.

76 Siehe Punkt 4.

77 p. 226.

78 p. 231.

79 vom 2. 3.1884 bis 16.1.1887.

80 vom 16. 1.1887 bis 30. 9.1891.

81 vom 19. 3.1899 bis 13. 11. 1899 scheint der Bürgerratssitz vakant gewesen zu sein. Darauf vertrat Löliger Weber vom 13.11.1899 bis 4.2.1900. Am 5. 2. 1900 wurde Löliger selbst Gemeinderat.

82 vom 20.10. 1918 bis 30.9.1924. Am 1.10. 1924 wurde Mory selbst Gemeinderat.

83 Seiler wurde 1931 auch Bürger von Riehen und am 31.5.1933 Bürgerrat, Schmid vertrat Seiler demnach vom 1.10. 1930 bis 31.5. 1933 im Bürgerrat.

84 vom 31. 5. 1933 bis 15. 5.1935.

85 vom 3. 6. 1935 bis 30. 9. 1945.

86 vom 1.10. 1945 bis 13. 4.1949.

87 Dr. Senn wurde 1950 auch Bürger von Riehen und am 1.10.1951 Bürgerrat.

88 Abt wurde 1962 auch Bürger von Riehen und am 28. 6. 1965 Bürgerrat. Suhr vertrat Abt demnach vom 1. 10.1951 bis 28. 6. 1965 im Bürgerrat.

89 Seckinger trat am 1. 6.1965 aus dem Bürgerrat zurück. Suhr vertrat Seckinger demnach vom 28. 6.1965 bis 28. 3. 1966 im Bürgerrat.

90 vom 1. 10. 1958 bis 30. 9.1966.

91 Kaufmann kandidierte nicht für den Bürgerrat. Frau Späth vertritt Kaufmann demnach seit dem 1.10.1966 im Bürgerrat.

92 Dr. Frey kandidierte nicht für den Bürgerrat. Stump vertrat Dr. Frey demnach vom 1. 10. 1962 bis 30. 9.1966.

93 seit dem 1.10.1966.

94 Siehe A 89.

95 vom 1. 10.1966 bis 31. 3. 1970.

96 Zur Zeit als Hans Wenk-Marder im ältesten Riehener Verein, dem 1856 gegründeten «Liederkranz», aktiv mitwirkte, sollen in diesem Verein kommunalpolitische Probleme besprochen worden sein. (Mitteilung von Herrn Albert Wenk).

In der Folge hat der 1899 gegründete Verkehrsverein Riehen größte Bedeutung als politischer Faktor gewonnen. (Siehe Zinkernagel a.a.O. Leider enthält dieser sonst ausgezeichnete Artikel eine unkorrekte Angabe über die Gemeinderegierung auf p. 73).

97 «Basler Nachrichten» Nr. 441 vom 29.10.1924.

98 im Besitz der Gemeindeverwaltung Riehen.

99 Nr. 35 vom 31.8.1962, Nr. 37 vom 14.9.1962, Nr. 10 vom 11.3.1966 und Nr. 11 vom 18.3.1966.

100 Vergleiche Meyer a.a.O. p. 107 und Zinkernagel a.a.O. p. 74.

101 Vergleiche Schudel, A.: «Ernst Lais-Wanner», RJ 1967, p. 90-92.

los Vergleiche Hulliger, P.: «Zum Andenken an Arnold Hof», RJ 1963, p. 94-97.

103 Vergleiche Schmid, R.: «Riehen hilft einer Berggemeinde», RJ 1966, p. 87.

104 p. 271.

105 «Das öffentliche Wohl ist das höchste Gesetz». Nach Cicero, de legibus 3,8.

106 Jedenfalls wäre zu prüfen, ob unter oder auf den Schildern der nach einer Person benannten Straßen in Riehen nicht ein Vermerk über diese Person angebracht werden könnte, wie dies andernorts getan worden ist.

107 Unter einem «Ratsherrn» verstand man im alten Basel ein Mitglied des Kleinen Rates.

108 Allerdings war auch dessen Vater, Nikiaus Sieglin-Wenk (1757—1823), Gemeinderat.

109 Soweit nichts anderes vermerkt, finden sich die Unterlagen für die Straßenbenennungen im StABS Bau Q 1 a.

110 Protokolle des Gemeinderates 1909 und 1910, StABS Gemeindearchiv Riehen A 1,13: der Gemeinderat beschließt anläßlich seiner Sitzung vom 22.12.1909 eine neue Straße «Jakob Morystraße» zu nennen (p. 133). Gemäß einem Vorschlag des Baudepartementes willigte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.4.1910 darauf ein, den Straßennamen in «Morystraße» zu verkürzen (p. 173).

Daß Johann Jakob Mory noch zu Lebzeiten ein Denkmal gesetzt wurde, ist wohl einmalig und zeugt von der großen Popularität, die er — übrigens als ursprünglicher Nicht-Riehener (eingebürgert 18.2. 1867)! — genossen haben muß.

111 Fürfelderstraße, Supperstraße, Wettsteinstraße, (Lukas Legrand-Straße in Basel).

112 Die Familie Siegwald blüht vom 17. Jhdt. - siehe Iselin p. 159 - bis 1814 in Riehen.

113 Joh. Siegwald-Brodbeck (1767—1814), Munizipal, später Gemeinderat. Präsident der Munizipalität 1800-1801.

114 Das Gesuch des Gemeinderates datiert vom 4. 10. 1923, der Regierungsratsbeschluß vom 9.10.1923.

115 Heinrich Unholz-Sieglin (1809-1874), Gemeinderat, Gemeindepräsident 1849 bis 1861, Kleinrat 1861-1873.

116 Siehe Iselin, p. 39* ff.: «Flurnamen». Folgende Straßen haben mit Gemeinderäten direkt nichts zu tun: Bielergasse, Davidsgäßlein, Schmiedgasse, Seidenmannsgasse (heute Davidsgäßlein), Seidenmannweg (benannt nach einem in Riehen ausgestorbenen Geschlecht durch Regierungsratsbeschluß vom 5. 7.1946) und Webergäßlein.

Straßennamen mit dem Wort «Wenk» sind alle nach Wenken, bzw. dem Wenkenhof, benannt.

 

Diesen Artikel finden Sie im Jahrbuch z'Rieche 1969

zum Jahrbuch 1969