Der Hexenprozess gegen Margreth Graf-Vögtlin

Stefan Suter

Sie soll Hagel verursacht, Vieh verhext und Menschen krank gemacht haben: Dumm bis bösartig, aber aufschlussreich sind die Zeugenaussagen, die zum Hexenprozess gegen eine Riehener in führten.

Spätestens ab Januar des Jahres 1602 befand sich die Riehenerin Margreth Graf-Vögtlin in Basel in Haft. Man hatte sie entweder in einem der Stadttürme Basels oder in einem Verlies des Bürgerspitals eingekerkert. Margreth Graf wurde eines schwerwiegenden Deliktes beschuldigt: der Hexerei und Zauberei.

Quellen und Familie

Von den Anschuldigungen gegen die angebliche Hexe zeugen handgeschriebene Protokolle. Diese sind zwar relativ umfangreich, doch sind sie zugleich praktisch die ausschliessliche Quelle dieses Gerichtsfalles. Bei der Bearbeitung ist deswegen entsprechende Vorsicht gefragt.

Margreth Graf-Vögtlin hatte mit ihrer Familie in Riehen gelebt. Das im Jahre 1568 beginnende Taufregister weist sechs Kinder nach1). Offenbar gab es noch eine weitere, früher geborene Tochter, welche in Schliengen verheiratet war. Aufgrund des Vorkommens des Namens Vögtlin in Weil und einer entsprechenden Zeugenaussage des Weibels Hans Metler (erwähnt 1600-1604) - der vermutlich aber die Ahnen der angeblichen Hexe meinte - ist zuweilen angenommen worden, Margreth Graf-Vögtlin sei aus dem Nachbardorf nach Riehen zugezogen2). Diese Anriahme lässt sich jedoch aufgrund der sowohl in Weil als auch in Riehen für diese Zeit noch fehlenden Kirchenbücher nicht bestätigen. Jedenfalls liess sich aus keiner einzigen Zeugenaussage ableiten, die unerhörten Beschuldigungen hätten mit einem Zuzug aus Weil etwas zu tun. Unklar ist auch die Person des Ehemannes. Er hiess Heinrich (Heiny) Graf (erwähnt 1573-1579 in Kirchenrechnungen) und wird bei den Taufen seiner Kinder als «Bürger von Riehen» tituliert. Vermutlich war Heinrich Graf bei Eröffnung des Prozesses bereits verstorben, wenngleich Margreth Graf nicht ausdrücklich als Witwe bezeichnet wird. Jedenfalls ist Heinrich Graf in den Gerichtsprotokollen inexistent.

Gesetz und Verfahren

Die Lage für die Inhaftierte war äusserst schwierig. Auch in Basel herrschte damals - übrigens bis 17983) - ein reiner Inquisitionsprozess. Dies bedeutet, dass die Funktionen des Anklägers, Richters und Verteidigers in der gleichen Person oder der gleichen Personengruppe zusammenfielen. Die Angeschuldigte stand somit völlig ungeschützt den Untersuchungsrichtern gegenüber. Es handelte sich um die «Herren Sieben», also sieben delegierte Männer aus dem Rat. Das Basler Strafrecht stützte sich, wie im deutschsprachigen Raum üblich, bei der Beurteilung der Fälle auf die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. von 1532 (Carolina). Diese Ordnung musste nicht etwa als ausserbaslerisches Recht formell übernommen werden. Die Carolina galt wie das römische Recht als primäre Rechtsquelle und ist in Verbindung mit der juristischen Literatur - die manche angedrohte Strafe abgeschwächt hat - zum eigentlichen «gemeinen Strafrecht» geworden. Die Carolina sah nun in Artikel 109 für Zauberei die Todesstrafe vor, wenn dadurch ein Schaden oder Nachteil zugefügt worden war. Fehlte es an letzterem, konnte auch milder bestraft werden.

Erschwerend kam hinzu, dass damals kaum jemand an der Existenz von Hexen zweifelte. Erst 1631, also 29 Jahre nach diesem Prozess, hat der Jesuitenpater Friedrich von Spee den Hexenwahn als einer der ersten gegeisselt. Immerhin hat ebenfalls 1602 in Zürich ein Klaus Müller von Müllinen behauptet, der Glaube an Hexen sei eine Beleidigung Gottes4). Im vorliegenden Prozess hat sich jedoch keine einzige der verantwortlichen Personen grundsätzlich gegen die Existenz von Hexen ausgesprochen.

Insgesamt wurden zwölf Zeugen von den Verhörrichtern einvernommen. Bei dieser Beweisaufnahme befindet sich keine einzige Person, die von allem Anfang an im Sinne eines Entlastungszeugen für die Beschuldigte ausgesagt hätte. Doch ist der Unterschied zwischen den beiden Basler Zeuginnen und den zehn aus Riehen beachtenswert.

Rückzug der Basler Zeuginnen

Catharina Werdenbergen (bisher erwähnt 1607), Ehefrau des Meisters Niclaus Steinhauser, Müller in Basel, gab zu Protokoll, dass Margreth Graf-Vögtlin oft um Almosen gebettelt habe. Eines Tages sei sie zu ihr in die Stube an den Ofen gekommen, worauf Frau Steinhausers Kind «seltsam geworden» sei. Das Kind sei dann aber wieder gesund geworden.

Sara Hetzerin (erwähnt 1575), die Witwe des Laurentz Dietmann, Kürschner und Basler Bürger, berichtete den Untersuchungsrichtern, sie habe Gäste gehabt, als eine Bettlerin erschienen sei. Sie sei bei der Übergabe des Almosens erschrocken. Später sei alles zu eng geworden und sie habe sich nicht enthalten können, ihre Kinder zu schlagen. Dem Theologieprofessor und Antistes Johann Jacob Grynäus (1540-1617) gelang es, beide Frauen zu überzeugen, dass die Vorfälle mit Hexerei oder Zauberei nichts zu tun hätten. Sara Hetzerin gab daraufhin zu Protokoll, dass ihr damaliger Zustand «vom Schrecken» hergekommen sei. Die ursprünglichen und später zurückgezogenen Anschuldigungen der beiden Basler Bürgerinnen sind dermassen schwach, dass sie selbst an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert kaum zu einem Gerichtsverfahren ausgereicht hätten. Es muss vermutet werden, dass die Riehener Zeugen vorerst in irgendeiner Weise auf Catharina Werdenbergen und Sara Hetzerin Einfluss genommen haben. Jedenfalls erklärten beide Baslerinnen Margreth Graf-Vögtlin nach dem Gespräch mit Johann Jacob Grynäus für unschuldig. Die zehn Riehener Zeugen beharrten hingegen auf ihrem Standpunkt.

Enge Riehener Verhältnisse

In Riehen wurden Aussagen von fünf Männern und fünf Frauen zu Protokoll genommen. Darunter befanden sich lokale Grössen wie der Weibel Hans Metler, Claus Götte (bisher nicht erwähnt), Mitglied des Gerichts, und der Untervogt Apolonarius Bucherer (gest. 1621). Energisch zog die Witwe Anna Stürm (bisher nicht erwähnt) gegen die Inhaftierte zu Felde5). Sie nahm Bezug auf einen bereits 13 Jahre zurückliegenden Fall. Anno 1589 seien - offenbar in einer Zeit der Wirtschaftskrise [«grosse Theure»] - in Basel vor Herrn Lichtenhahns Haus Almosen ausgegeben worden. Es kam zu einem Gedränge zwischen «etlich 100 Personen». Dabei habe Margreth Graf-Vögtlin versucht, der Zeugin Stürm ein Almosen aus der Hand zu reissen, worauf dieses zu Boden fiel. Da habe eine arme Frau aus Weil das Almosen aufgehoben und es der Zeugin Anna Stürm übergeben. Margreth Graf habe daraufhin die Weilerin als Hexe beschimpft. Die Witwe Stürm entgegnete: «Die Gräuin soll ander Lüyth nid allso schelten. Sy seie selbst ein Hex.» Daraufhin habe Graf-Vögtlin die Zeugin gestossen, worauf man diese nach dem Sturz ins Spital tragen musste, wo sie offenbar während zwölf Wochen liegen musste.

Anna Stürm war vielleicht die Hauptgegnerin der Angeschuldigten. Sie berichtete, sie sei ein anderes Mal mit ihr auf dem Weg in die Stadt zusammen mit zwei Kindern unterwegs gewesen. Bei einer Ruhebank habe Margreth Graf-Vögtlin ihr ein Kind abgenommen. Plötzlich sei nun der Anna Stürm eine Elster [«Egersten»] auf den Kopf geflogen und habe durch den Hut gepickt. Stürm nahm das Kind sofort wieder an sich und sagte: «Margreth, es gadt nit recht zu.» Anschliessend habe das Kind weder Hand noch Fuss bewegen können und man habe es nach Basel zum Meister Georg - offenbar ein Naturheiler für die einfache Bevölkerung - getragen. Dieser diagnostizierte, dass dem Kind das Herz eingedrückt worden sei. Zehn Wochen hatte es grosse Not zu erleiden. Als das Kind dann ein weiteres Mal dem Meister Georg zu Kontrolle gezeigt werden sollte, war das Kind in der Rheingasse im Kleinbasel auf dem Arm der Zeugin gestorben. Sie musste das tote Kindlein wieder hinaus nach Riehen tragen.

Im dritten Fall berichtete Anna Stürm wieder von einem dreizehn Jahre zurückliegenden Fall. Damals habe Friedlin Hüßler den Tod eigener Kinder zu beklagen gehabt. Von ihm soll Margreth Graf-Vögtlin gerne ein Kinderhemd übernommen haben. Als die zwölfjährige Tochter des Hüßlers der Margreth Graf-Vögtlin auf der Rheinbrücke begegnete, habe die nun als Hexe beschuldigte Frau dem Mädchen gesagt: «Wan muß ich dir ein Hembdlin abziehen.» Von diesem Moment an sei das Mädchen lahm geworden. Im Beisein zahlreicher Zeugen habe das Mädchen aber ausgesagt, die Gräfin müsse wieder helfen oder Gott nehme ihr das Leben. Am nächsten Morgen sei dem Kind geholfen worden. Fortan war aber die Mutter krank gewesen und später gestorben.

Verursacherin von Krankheit und Tod?

Auch der Weibel Hans Metler liess an der inhaftierten Dorfgenossin keinen guten Faden. Sie sei von Jugend auf gottlos verrucht gewesen. Die Frau des Hans Linkh im Oberdorf sei einst krank geworden und fremde ärzte hätten sie gebadet. Gleichwohl habe diese erklärt, die Gräfin - in den gesamten Gerichtsprotokollen wird der Nachname mit einer weiblichen Endung angegeben - habe sie lahm gemacht. Daraufhin habe sich Margreth Graf beim Weibel über Frau Linkh beklagt.

Der Weibel trug ferner vor, der Knecht des Hans Eger habe am Karren ein Rad verloren. Dieser war der Auffassung, das Missgeschick wäre unterblieben, wenn er nicht durch die Gasse vor dem Haus der Gräfin hinausgefahren wäre. Schliesslich sei verdächtig, dass der Acker, der beim Haus der Margreth Graf liege, Hexenacker heisse. Im weiteren sei vor etwa zehn Jahren Hans Branz (vermutlich Johannes Branz-Haberer, erwähnt 1571-1580) von einer Krankheit befallen worden. Auch habe dieser die Gräfin als Verursacherin des übels bezeichnet. Diese habe ihm einen «Streich» gegeben, «von der Zeit hatte er weder Rast noch Ruh». Branz verlangte von der Gräfin, dass sie ihn wieder gesund machen solle. Die Angeschuldigte habe dies alles nur mit bösen Worten quittiert. Schliesslich verstarb Hans Branz. Dessen Sohn Adam (erwähnt 15821589) berichtete unter Eid, sein Vater sei vor etwa zehn Jahren gestorben, habe grosse Schmerzen erlitten und habe «alle Wegen gesagt», dass ihm die Krankheit von niemand anderem als der Gräfin durch einen «Streich» zugefügt worden sei.

Auf mögliche psychische Krankheiten bei der Angeschuldigten weist die Bezugnahme des Weibels auf den allerdings bereits verstorbenen Simon Brielleren (bisher nicht erwähnt) hin, welcher am Stammtisch [«ahn einer Zech»] berichtet habe, die Gräfin sei auf einem «Rebäckerlin» nicht weit vom Dorf niedergefallen. Sie habe jämmer lieh geschrien. Als er sie ein, zwei Tage später wieder gesehen habe, sei sie ganz blau gewesen. Anna Sütterlin (erwähnt 1597), die Witwe des Hans Linkh, welche bereits vom Weibel erwähnt worden war, wurde schliesslich direkt als Zeugin einvernommen. Sie nahm Bezug auf den Herbst 1588 (!). Damals habe ihr Mann bei dem Haus der Gräfin «ein Nußbaum geschwungen». Da habe die Margreth Graf Schweine in diese Weide gelassen, worauf der verstorbene Ehemann der Zeugin zornig geworden sei und sie gefragt habe, weshalb sie die Schweine nicht «für den Hirten treibe». Die Gräfin habe entgegnet: «Ey du must mir noch wohl werden.» Am Abend nach dieser Auseinandersetzung war der Zeugin Anna Linkh-Sütterlin etwas aus dem Schenkel herausgewachsen. Es befand sich gerade ein Arzt beim Nachbarn. Dieser kam zur Zeugin herüber und diagnostizierte, dass diese von bösen Leuten «veruntreiwet» sei. Es gelang ihm jedoch mit Kräuterbädern und anderem die Genesung herbeizuführen. Auch überliess er ihr «einen claren Stein». Zurück blieb hingegen die feste überzeugung, dass Margreth GrafVögtlin Verursacherin dieser Krankheit gewesen war.

Ein weiterer Todesfall

Von Jacob Liechtysen (erwähnt 1582 und 1584), Witwer der Elsbeth Haberer (erwähnt 1582 und 1584) wurde ein dreizehn Jahre zurückliegender Fall geschildert. Anno 1589 sei Heinrich Knäblin (Daten unklar) selig «in jrem Huß geseßen». Da sei nach dem Essen die Gräfin gekommen und habe einen Zank angezettelt. Elsbeth Haberer habe daraufhin einen guten Freund angesprochen, damit dieser den Streit schlichte. Etliche Tage später sei bei der Zeugin Vieh im Stall lahm geworden. Die Gräfin habe dann eine Schürze im Haus der Haberer zurück gelassen. Diese schickte ihren Sohn, um nicht selbst bei der gefürchteten Frau vorbeigehen zu müssen. Gegenüber dem Knaben habe die Gräfin von Hexerei gesprochen. Daraufhin wurde die Zeugin krank. Im folgenden Sommer habe Elsbeth Haberer die Gräfin auf der Baselstrasse wieder angetroffen, wobei erstaunlich ist, dass sich die beiden Frauen bei der damals geringen Bevölkerung nicht schon früher begegnet sind. Da habe die Margreth Graf gefragt, was mit der Kuh passiert sei, worauf die Haberer antwortete: «Was du mit iren ghandlet hast, das weißt du wohl.»

Bezeichnend ist, dass dieses Zeugenprotokoll nicht nur einen Jahre zurückliegenden Fall betrifft, sondern auch vom Witwer zu Protokoll gegeben wird, der die Angelegenheit offenbar gar nicht selbst mitbekommen hat. Schliesslich berichtet er gar, seine Frau sei neunzehn Jahre lang krank gewesen, somit also bereits vor der Geschichte von 1589.

Die Tochter der Margreth Graf mit Namen Anna habe bei der Familie Liechtysen-Haberer gedient. Dieses sei ein «frommes, gottfürchtiges Töchterlin». Es habe sich «trefflich wohl ghalten». Anna habe aber oft geweint in Zusammenhang mit ihrer Mutter. Schliesslich sei die Frau des Jacob Liechtysen gestorben, nachdem sie bereits krank von einem Trunk der Gräfin gekostet habe.

Hagel über dem Feld

Von der Hexerei überzeugt war ferner Margretha Hauswirth [Hußwirth], die Ehefrau des Claus Hauswirth [Hußwirth]. Die Gräfin habe den ersten Ehemann der Zeugin verhext, indem ein grosser Unfall an Ross, Kühen und allem Vieh geschehen sei. Alle seien eingegangen. Die Gräfin sei schuld daran.

Jakob Ullmer (bisher nicht erwähnt) berichtete, vor zwölf Jahren sei seine Ehefrau Barbara Meierhofer plötzlich von Sinnen gewesen. Er musste Rat holen und viele Kosten aufwenden. Die Schuld der Gräfin war auch hier diskussionslos gegeben.

Anna Haberer-Stürm (geb. 1581) gab zu Protokoll, die Gräfin habe mit ihr essen wollen. Daraufhin habe die Zeugin gesagt, bleib hier oder gehe hinweg. Hierauf habe die Gräfin den Töffel hinter die Türe geworfen und das Haus weinend und fluchend verlassen.

Friedlin Metler (der spätere Weibel?, bisher erwähnt 1610) konnte den aktuellsten Fall schildern. Er nahm Bezug auf das Jahr 1601. Damals sei starker Hagel über dem Feld niedergegangen. Er sei damals auf die Flur hinausgegangen, um zu inspizieren, was für ein Schaden angerichtet worden war. Später habe es geheissen, die Gräfin habe den Hagel verursacht.

Auch der damalige Untervogt, Apolonarius Bucherer, war von der Schuld der Inhaftierten überzeugt." Er berichtete kurz, der Tochter der Gräfin mit Namen Anna, welche jetzt in Schliengen wohne, sei er Vogt (Vormund) gewe sen. Sie sei oft zu ihm gekommen und habe mit weinenden Augen geklagt, die Mutter verhalte sich «so schandtlich». Hans Götte, Mitglied des lokalen Gerichts, machte ebenfalls eine Zeugenaussage, in welcher er jedoch auf den Weibel Hans Metler Bezug nahm, der vom verstorbenen Simon Brieller gehört haben wollte, wie die Gräfin in ihrem Rebacker hin- und hergesprungen sei und geschrieen und gewütet habe. Auch habe er von der Krankheit des Hans Branz gewusst, welche die Gräfin mit einem «Streich» ausgelöst habe.

Trotz Folter kein Geständnis

Die zehn Riehener Zeugenaussagen waren nicht sonderlich stark. Im Mittelpunkt standen offenbar die verschiedenen Beschuldigungen der Anna Stürm einerseits und die Todesfälle des Hans Branz und der Anna Linkh andererseits.

Den Basler Inquisitionsrichtern genügten aber diese Aussagen selbst nach dem Rückzug der beiden Basler Zeuginnen, um das Verfahren fortzuführen. Am 30. Januar 1602 wurde die inhaftierte Margreth Graf-Vögtlin vor ab ohne Anwendung von Gewalt zu den Vorwürfen befragt. Sie stritt konsequent ab. Nun griffen die Richter zu schärferen Mitteln und begannen die Angeschuldigte zu foltern. Man band ihr schwere Steine an und zog sie in irgendeiner nicht näher beschriebenen Art und Weise hoch. Doch Margreth Graf-Vögtlin blieb hart. Selbst nach viermaliger strenger Folter stritt sie immer noch den Tatbestand der Zauberei oder Hexerei konsequent ab. Es ist dies somit einer der seltenen Fälle, bei welchem nicht einmal die Folter ein angebliches Geständnis herbeiführen konnte. Doch damit war das Verfahren nicht beendet. Gestützt auf die Carolina war in unklaren Fällen ein Gutachten von Rechtsgelehrten einzuholen. Die «Herren Sieben» erteilten, wie bei solchen Fällen üblich, nicht nur der juristischen, sondern auch der theologischen Fakultät der Universität Basel einen entsprechenden Auftrag. Während die Professoren arbeiteten, musste Margreth GrafVögtlin in Haft bleiben, wobei die beiden Gutachten immerhin bereits am 20. Februar 1602 fertiggestellt waren6).

Das juristische Gutachten

Die Rechtsprofessoren eröffneten ihr Consilium mit einer nicht näher angegebenen Textstelle des Alten Testaments, wonach Gott dem israelitischen Volk aufgetragen hatte, Zauberinnen nicht leben zu lassen (Exodus 22,18). Auch nach den gemeinen Rechten sei bei Zauberei die Todesstrafe auszusprechen, weil diese der Natur selbst Feind sei. Grundsätzlich müsse man aber drei verschiedene Varianten unterscheiden: - Zum einen gebe es Personen, die von Gott abgefallen und mit dem Teufel ein Bündnis eingegangen seien. Mit dieser Zauberei würden auch Menschen geschädigt.

- Zu einer zweiten Kategorie gehörten Menschen, die zwar ebenfalls mit dem Teufel ein Bündnis eingegangen sind, aber die Zauberei ausserhalb dieses Kontraktes zum Schaden der Mitmenschen anrichten. Etwas haarspalterisch handelt es sich also um Schaden, der nicht zusammen mit dem Teufel verursacht wird.

- Zum dritten gäbe es die Personen, die mit der Zauberei oder den teuflischen Künsten niemanden schädigen würden.

Angeschuldigte, die der ersten und zweiten Kategorie überführt würden, seien gemäss der Carolina hinzurichten. Bei der ersten Gruppe sei die Hinrichtung mit dem Feuer zu vollstrecken. Bei der dritten, bei denen es keinen Schaden gegeben habe, könne milder bestraft werden. Im konkreten Fall werde der Margreth Graf-Vögtlin Zauberei und «Beschädigung» von Vieh und Menschen vorgeworfen. Auffallend sei nun aber, dass die Basler Zeuginnen letztlich für die Gefangene und die Riehener Zeugen gegen die Gefangene aussagten. Bei letzteren beziehe sich der grösste Teil aufs «Hörensagen» oder aus «keiner eigentlichen Wissenschaft». Letztlich handle es sich um «ein gemeines Gschrei». Auf Mutmassungen und allgemeines Gerede dürfe man nach den gemeinen Rechten aber nicht zu einer Beurteilung schreiten. Die eingezogenen «Kundschaften» müssten klarer sein als das Mittagslicht. Es sei in solchen Fällen «besser und rathsamer geartet in zweiffelhaltigen Sachen, einen Schuldigen ledig zu lassen / dann einen unschuldigen zum todt verurteilen». Schliesslich sei die Beschuldigte nicht überführt und es gebe kein Geständnis. Man könne sie nun nochmals befragen und eine Zeitlang in Gefangenschaft behalten. Wenn aber nicht neue Vermutungen an den Tag kommen, dürfe die scharfe Frage (Folter) nicht erneuert werden. Diese diene lediglich als Hilfe zur Wahrheitsfindung.

Die Rechtsgelehrten hatten somit den Tatbestand der Zauberei oder Hexerei verneint. Auch hatten sie sich gegen die weitere Anwendung der Folter ausgesprochen. über eine Freilassung äusserten sie sich hingegen nicht.

Theologisches Gutachten

Der theologischen Fakultät stand Johann Jacob Grynäus vor. Er, der bereits die Basler Zeuginnen von der Absurdität ihrer Anschuldigungen überzeugt hatte, ging zusammen mit seinen Kollegen über die Stellungnahme der Juristen hinaus. Bei den Anschuldigungen aus Riehen handle es sich um eigentliche politische oder bürgerliche Rechtshändel, so das Gutachten der Theologen. Auch wird die Ungleichheit der Zeugenaussagen gerügt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass verschiedene Personen längst tot waren. Auch hätten einige Zeugen in eigener Sache ausgesagt. Das theologische Gutachten gipfelte unter anderem darin, dass die Zeugen unter An Wendung der Folter ihnen gegenüber vielleicht anders ausgesagt hätten. Die Theologen hielten die inhaftierte Margreth Graf-Vögtlin für unschuldig, auch weil sie unter Folter abstritt und weil sie währenddessen immer wieder Gott anrief und Unterstützung durch einen Kirchendiener wünschte. Die Theologen empfahlen, dass ein oder zwei Geistliche in die Zelle zu Margreth Graf geschickt werden sollten, um diese entweder zum Geständnis zu bewegen oder generell die Wahrheit ans Licht zu bringen.

Unschuldig in Haft

Nicht ohne Grund kennen moderne Strafprozessordnungen die Maxime, dass ein Strafprozess entweder mit einer Verurteilung oder einem Freispruch enden muss7). Margreth Graf-Vögtlin profitierte von diesem Grundsatz nicht. Die beiden Fakultätsgutachten hatten ihre Unschuld bestätigt und die Inquisitionsrichter konnten nicht noch einmal zur Folter schreiten. Gleichwohl stellte Johann Jacob Grynäus nach einem Jahr fest, dass Margreth Graf-Vögtlin immer noch in ihrem Verlies im Bürgerspital eingesperrt war und Mäuse und Ratten über sie hinweg liefen. Johann Jacob Grynäus hatte den Mut, an den Bürgermeister und Rat der Stadt zu schreiben, dass man diese Frau zu den Ihren zurückkehren lasse. Man solle sie für die kurze Zeit ihres Lebens mit «etwas Underhaltung» (vermutlich eine Rente) versehen. Schliesslich rügte Johann Jacob Grynäus, er habe nachträglich festgestellt, dass die arme Frau in der Haft weiter gepeinigt worden sei. Der mutige Johann Jakob Grynäus brachte gar vor, dass Gott der Herr nicht durch die Unbarmherzigkeit erzürnt werden dürfe. Ob Margreth Graf-Vögtlin daraufhin freigelassen worden ist, bleibt unbekannt. Der Hexenprozess gegen die Gräfin ist einer der wenigen, der nicht mit einer Verurteilung und Hinrichtung endete. Ursache hierfür waren wohl weniger die abstrusen Beschuldigungen, als vielmehr die Tatsache, dass die Angeklagte unter der Folter nicht gestand und der Theologieprofessor Grynäus die Anschuldigungen von Anfang an für ungerechtfertigt hielt. Allerdings ist das Resultat gleichwohl bitter, weil Margreth Graf-Vögtlin mindestens während eines Jahres, wenn nicht länger, nach erwiesener Unschuld in Haft bleiben musste. Möglicherweise ist sie im Gefängnis gestorben.

Anachronismus

Der Fall Graf-Vögtlin ist anlässlich des Festspiels zur 400jährigen Zugehörigkeit Riehens zu Basel im Jahre 1923 kurz aus der Vergessenheit hervorgetreten. Der Autor des Festspiels, Albert Oeri, liess den Obervogt Johann Rudolf Wettstein (1594-1666) die unschuldige Margreth GrafVögtlin befreit nach Riehen zurückbringen1). Wettstein soll gesagt haben: «Dere Frau darf kai Laid meh gscheh.» Diese Darstellung ist historisch unhaltbar. Die Angelegenheit geht schon zeitlich nicht auf. Im Jahre 1602, als der Prozess Graf-Vögtlin durchgeführt wurde, war Johann Rudolf Wettstein nicht Landvogt in Riehen, sondern erst acht Jahre alt. Ferner ist in diesem Fall gerade kein Landvogt aufgetreten, der der armen Frau hätte Gerechtigkeit widerfahren lassen. Immerhin hat es in diesem Fall einen Menschen mit Zivilcourage gegeben. Er hiess Johann Jacob Grynäus. Ohne dessen Einsatz wäre die Riehenerin Margreth Graf-Vögtlin vermutlich verbrannt worden.

 

Diesen Artikel finden Sie im Jahrbuch z'Rieche 1997

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