Galeerensträflinge

Stefan Suter

Im 18. Jahrhundert lieferte die Basler Strafjustiz Delinquenten als Galeerensträflinge nach Frankreich aus. Von dieser harten Gerichtspraxis waren auch drei Riehener betroffen: Claus Schultheiss, Fritz Mürry und Isaak Felgenhauer.

Galeerensträflinge

Das Basler Strafrecht war im 17. und 18. Jahrhundert geprägt vom so genannten gemeinen deutschen Strafrecht. Dieses basierte auf der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 in Kombination mit römischen Rechtsquellen und verschiedenen Strafrechtskommentaren. Das häufigste Delikt war der Diebstahl. Und dessen Bestrafung war besonders umstritten, da nach wie vor der mittelalterliche Satz galt: «Den Dieb soll man hängen.» In Stadt und Landschaft Basel wurden Diebe zwar üblicherweise nicht mit dem Strang exekutiert, sondern - wie Räuber und Mörder - mit dem Schwert; doch wurde diese sehr strenge Strafpraxis verständlicherweise immer wieder kritisiert. Die Rechtslehrer haben im Laufe der Zeit die Todesstrafe für den Diebstahl dahingehend abgeschwächt, dass «nur» der Einbruchdiebstahl mit dem Tode bedroht war. Für den gesamten Rest der schwereren Gesetzesübertretungen praktizierte man regelmässig eine Einheitsstrafe, welche in drei Komponenten zerfiel: Pranger, Auspeitschen mit Ruten und Landesverweisung. Freiheitsstrafen ordnete man eher bei weniger schwer wiegenden Delikten an. Im 18. Jahrhundert wurde dieses tradierte Sanktionensystem durch die Galeerenstrafe verändert.

Der Umstand, dass vor allem im 18. Jahrhundert häufig Delinquenten in der Schweiz zur Galeerenstrafe verurteilt wurden, mag erstaunen; denn hier zu Lande konnte diese Sanktion gar nicht vollzogen werden. Im 16. Jahrhundert hatte Luzern zwar eine Galeere auf dem Vierwaldstättersee eingesetzt; die Nachfrage nach Ruderknechten stammte aber stets aus den seefahrenden Staaten des Mittelmeeres. Aber auch in den Niederlanden, Deutschland und England wurden verurteilte Verbrecher vom 15. und 16. Jahrhundert an hauptsächlich gezwungen, auf Kriegsschiffen Ruderdienste zu leisten. Die Eidgenossenschaft «lieferte» bis zum 17. Jahrhundert die verurteilten Missetäter meistens nach Venedig. Aus geografischen Gründen war diese Möglichkeit für Basel nicht so häufig in Betracht gezogen worden. Dies änderte sich schlagartig mit dem Vorrücken der Truppen des französischen Königs Louis XIV. im Jahre 1648 ins Elsass und dem Bau der Festung Hüningen ab 1681 unmittelbar vor den Stadtmauern Basels. Das Fort von Hüningen wurde von der Basler Bevölkerung als Bedrohung empfunden, und mancher Straffall eines französischen Soldaten im Ausgang in Basel ist in den Gerichtsakten bezeugt.

Kostengünstiger in die Festling Hüningen

Der Basler Strafjustiz boten sich durch die nahe französische Festung nach 1700 jedoch ungeahnte Lösungen. Frankreich war daran interessiert, straffällige Personen als Ruderknechte übernehmen zu können und in den Süden, oft in den Hafen von Toulon, zu schaffen. Die Basler Strafverfolgungsorgane mussten die Delinquenten lediglich nach Hüningen deportieren. Diese Möglichkeit war nicht nur äusserst kostengünstig, sondern hielt den Baslern auch etliche zusätzliche Probleme vom Hals. Das Ausschaffen der verurteilten Männer - Frauen waren als Galeerensträflinge ungeeignet - übertrug den gesamten Strafvollzug den französischen Behörden. Hatte man bis anhin verurteilte Verbrecher ausgepeitscht und des Landes verwiesen, bestand jetzt Garantie dafür, dass die Deportierten nach der Ausschaffung nicht bald wieder an der Basler Grenze auftauchten. Im Zeitalter der Aufklärung - sie fand nur zögerlich Eingang ins Justizwesen - konnte man sich überdies den kostspieligen Bau eines Zuchthauses oder einer Arbeitsanstalt sparen. Die zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen steckte man in Basel weiterhin ins Waisenhaus (!) und die Haft wurde in den alten Stadttürmen vollzogen.

In den meisten Fällen liessen sich die Basler Inquisì tionsrichter (die Herren Sieben) von den Stadtkonsulenten beraten. Diese waren gelehrte Juristen, oft Professoren der Universität, und sie verfassten innert Kürze ein rechtliches Gutachten. Diese «rechtlichen Bedencken» mündeten im 18. Jahrhundert sehr häufig in die Empfehlung, jemanden auf die Galeere zu schicken. Rechtlich stand stets die Frage im Vordergrund, ob die Galeerenstrafe als Ersatz für die Todesstrafe gelte. Die Praxis war uneinheitlich. Teilweise beurteilte man die Galeerenstrafe als mildere Form als die Hinrichtung. Oft schickte man aber auch verurteilte Delinquenten für Delikte auf die Galeere, auf die nicht die Todesstrafe stand. Das Wegschicken nach Frankreich schien dermassen praktisch zu sein, dass man die Deportation bei vielen weiteren Delikten wie etwa Urkundenfälschung empfahl.

Trotz den scheinbaren Vorteilen, welche die Galeerenstrafe mit sich brachte, tauchte Kritik auf. Aus diesem Grunde liess der Rat im Jahre 1762 bei der Juristischen Fakultät ein Gutachten ausarbeiten. Diese hielt die Galeerenstrafe in einem christlich-reformierten Staat für untauglich. Denn eine «billiche Proportion» zwischen den einzelnen Verbrechen, das heisst eine Abstufung nach Schweregrad, sei auf der Galeere nicht möglich. Oft sei das Warten in den Gefängnissen schlimmer als das Rudern selbst und manchmal würden kriegsdiensttaugliche Männer ausgeschieden und «unter die Regimenter gestossen». Auf der anderen Seite gebe es Sträflinge, die auf der Galeere einem Beruf nachgehen könnten und so gut bezahlt seien, dass sie sich loskaufen würden. Auch sei sehr bedenklich, wenn die Verurteilten, vielleicht aus Verzweiflung, ihre bisherige Religion in Frankreich aufgeben würden. Jedenfalls schlug die Fakultät vor, auf die Galeerenstrafe zu verzichten. Den Ausführungen folgte die Basler Praxis jedoch nicht. Und selbst drei von fünf Fakultätsmitgliedern, die später als Stadtkonsulenten bei diversen Strafverfahren mitwirkten, empfahlen bis Ende des 18. Jahrhunderts die Galeerenstrafe weiter. Sogar 1790, ein Jahr nach der Französischen Revolution, bedauerten die Stadtkonsulenten, dass sie einen zwanzigjährigen Dieb nicht nach Frankreich auf die Galeere schaffen lassen konnten.

Viele der Verurteilten starben. Die ausgesprochenen Urteile erfolgten praktisch nie auf lebenslängliche Galeerenstrafe. Man variierte oft zwischen vier und acht Jahren. 1766 erhöhte man auf eine zwölfjährige Galeerenstrafe und 1782 sprach man wegen eines nächtlichen Einbruchs eine achtjährige Deportation aus. Viele der Verurteilten überlebten aber den Vollzug nicht. Als Ruderknecht kam aus nahe liegenden Gründen nur in Frage, wer körperlich in der Lage schien, diesen Strapazen zu widerstehen. Aus dem Jahre 1789 ist ein Fall bezeugt, wonach man den Delinquenten zwar auf die Galeere schicken wollte, seine «Leibsumstände» dies aber nicht zuliessen. Statt dessen wurde der Verurteilte an den Pranger gestellt, mit Ruten ausgehauen, gebrandmarkt und für immer von Stadt und Land verwiesen.

Die Galeerenstrafe hatte das tradierte Sanktionensystem durcheinander gebracht. Bis anhin wurde zwischen den Kapitaldelikten unterschieden, bei welchen auch gefoltert werden durfte, und den zahlreichen andern Vergehen, welche oft mit der Prangerstrafe und der Landesverweisung geahndet wurden. Jetzt begann man plötzlich, beide Kategorien Verurteilter auf die Galeeren zu senden, und man nahm dabei in Kauf, dass die französischen Behörden alle Sträflinge gleich schlecht behandelten.

Drei Riehener Ruderknechte

Mindestens drei Fälle von Riehenern, die auf die Galeere geschickt wurden, sind bezeugt. Den 1710 geborenen Claus Schultheiss traf es Anno 1752; er soll zwei falsche Schuldbriefe verfasst haben. Im Mai 1752 wurde Schultheiss verhaftet. Er stritt das Delikt ab. Erst unter der Folter gestand er, wobei die Folter nach damaligem Recht unzulässig gewesen wäre. Folter gab es nach der geltenden Rechtslehre nur bei Delikten, welche die Todesstrafe nach sich zogen; die Fälschung einer Urkunde (Falsum) gehörte nicht dazu. Die unzulässigen Verhörmethoden blieben ohne Folgen. Da Claus Schultheiss bereits drei Jahre zuvor wegen Betrügereien ein halbes Jahr in Gefangenschaft hatte verbringen müssen, kannte man keine Gnade. Die Stadtkonsulenten empfahlen am 7. Juni 1752, den «Ertzbetrüger und Falsarius Claus Schultheyss, der bürgerlichen Societät zur ruhe, Gottlooss und frechen Gemüthern zum Schrecken» auf die Galeere zu verurteilen. Claus Schultheiss fasste eine sechsjährige Strafe als Ruderknecht. Die zeitlich begrenzte Strafe dürfte nicht viel mehr als Zynismus gewesen sein, zumal die Einhaltung der späteren Haftentlassung den Basler Behörden letztlich entzogen war. Bereits am 8. Juni 1752 wurde Claus Schultheiss den französischen Behörden in Hüningen übergeben. Er kehrte bezeichnenderweise nie mehr zurück und hinterliess seine zweite Ehefrau Catharina Braun (gestorben 1797) und das erst halbjährige Kind Claus, das im Alter von nicht einmal drei Jahren 1754 starb.

Nicht besser erging es Fritz Mürry (geboren 1729). Mürry wurde bezichtigt, seine Ehefrau und seine Mutter angegriffen zu haben. Die Urteilenden sahen eine vierjährige Galeerenstrafe vor. Am 21. Mai 1760 bescheinigte man in Hüningen die Einlieferung des Rieheners. Doch Fritz Mürry schaffte es nicht bis nach Südfrankreich. Die schrecklichen Bedingungen auf der Reise in Ketten und Kerkern setzten Mürry dermassen zu, dass er bereits im Galeerenturm zu Befort (Beifort?) verschied.

Eine Ausnahme stellte der Riehener Isaak FelgenhauerEger (1731 bis 1796) dar. Die genauen Umstände von Felgenhauers Geschichte sind nicht belegt. Jedenfalls wurde er in den Sechzigerjahren des 18. Jahrhunderts wegen Ehebruchs seiner Frau Maria Eger (1733 bis 1790) geschieden. Vermutlich war das Urteil bereits 1759 mit einer zwölfjährigen Galeerenstrafe ergangen. Das Spannende und Einzigartige an Felgenhauer ist, dass er die Galeerenstrafe in Südfrankreich überlebte und nach Riehen zurückkehrte. Felgenhauer mag seinen Mitbürgern nach seiner Rückkehr manch Interessantes berichtet haben. Jedenfalls dürfte die Schmach der Verurteilung nicht so gross gewesen sein, dass er überhaupt nicht mehr zurückkehren mochte.

Angebot und Nachfrage

Die Galeerenstrafe ist eine dem heutigen Betrachter fremde Sanktion, und somit hat sich auch im Bereich der Strafjustiz ein Wandel ergeben. Dieser ist jedoch nur äusserlich bedingt. Die Problematik, wie mit straffällig gewordenen Personen umzugehen ist und wie Straffälligkeit wirklich definiert wird, ist und bleibt ein grundsätzliches Problem, das zeitübergreifend ist. Die Geschichte der Galeerenstrafe legt indessen dar, wie man sich in einem Abschnitt der Rechtsgeschichte damit begnügte, sich Delinquenten einfach vom Leib zu halten. Dazu gehört auch die im 18. Jahrhundert übliche Landesverweisung eigener Bürger. Die Galeerenstrafe zeigt jedoch noch etwas anderes: Auch das Strafrecht ist zu einem bedeutenden Leil durch Angebot und Nachfrage beeinflusst. Das Bedürfnis Frankreichs nach Ruderknechten hatte entsprechende Strafurteile in Basel zur Folge. Die Frage, ob der Ausbau von Gefängnisplätzen und der Strafverfolgungsbehörden der Gegenwart dem gleichen Grundsatz unterworfen ist, wird sich erst in einigen Generationen unvoreingenommen beantworten lassen.

Quellen:

StABS criminalia StABS criminalia Fremde Staaten E 7 UB: Mscr. C VI b 179 Historisches Grundbuch Riehen Louis Carlen, Die Galeerenstrafe in der Schweiz, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1976, Band 88

Diesen Artikel finden Sie im Jahrbuch z'Rieche 2000

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