Eine Einbürgerung mit Hindernissen


Stefan Hess


 

Im 18. Jahrhundert war es für Zugezogene keineswegs einfach, das Riehener Bürgerrecht zu erlangen. Dies musste 1728 auch Marx Löliger, der Stammvater der Riehener Familie Löliger, erfahren. Sein Einbürgerungsgesuch stiess bei der Gemeinde und insbesondere bei den Schuhmachern auf dezidierte Ablehnung.


 

Am 10. April 1728 erschien der Schuhmacher Marx Löliger von Pratteln vor dem Kleinen Rat der Stadt Basel mit dem Begehren, ins Bürgerrecht von Riehen aufgenommen zu werden.1 Die Familie Löliger – es existieren auch die Schreibweisen Lölinger, Lölicker, Löllikker und Leliger – stammte ursprünglich aus Reinach, das damals zum Fürstbistum Basel gehörte.2 1596 erhielt Hans Löliger, Ururgrossvater von Marx Löliger, vom Basler Rat die Bewilligung, in Pratteln Wohnsitz zu nehmen. Er hatte sich zum Verlassen seiner Heimatgemeinde entschlossen, nachdem Fürstbischof Jakob Christoph Blarer von Wartensee (1542–1608) die Rekatholisierung des Birsecks angeordnet hatte.


 

Marx (Kurzform von Marcus) Löliger, Sohn des Tambourmajors Hans Georg Löliger (1678–1753), wurde am 17. Januar 1706 in Pratteln getauft. Er machte bei Rudolf David (1671–1751) in Riehen eine Schuhmacherlehre und arbeitete vermutlich später bei ihm als Geselle. Am 7. Februar 1728 heiratete er in der Riehener Dorfkirche Anna Maria David (1707–1774), die Tochter seines Meisters.3 Bereits sechseinhalb Monate später, am 22. August, wurde das erste Kind der beiden auf den Namen des Grossvaters väterlicherseits, Hans Georg, getauft.


 

Der Widerstand der Gemeinde gegen Einbürgerungen


Als Familienvater war Marx Löliger gezwungen, eine eigene Existenz aufzubauen. Grundlage dafür war der Erwerb des Riehener Bürgerrechts. Zwar gelang es auch Hintersassen immer wieder, sich in Riehen als Handwerker zu etablieren, doch hatte man als Nichtbürger Nachteile zu gewärtigen, namentlich beim Erwerb von Liegenschaften. Im 18. Jahrhundert musste ein Bewerber um das Bürgerrecht in einer Gemeinde der Landschaft Basel allerdings mit Widerstand rechnen. Die Vertreter der Gemeinde brachten regelmässig vor, dass diese «übersetzt» sei, also schon zu viele Menschen im Dorf lebten, und viele Gemeindebürger mit ihren Familien kein sicheres Auskommen fänden. Auch wurde Mangel an Holz und Wohnraum geltend gemacht oder die Gefahr beschworen, die Familien der Neubürger könnten dereinst dem Armensäckel zur Last fallen.4 Doch sprachen sich die Gemeinden nicht generell gegen Einbürgerungen aus: War ein Bürgerrechtsanwärter wohlhabend, hatte verwandtschaftliche Beziehungen zu einer Bürgerfamilie, heiratete eine Bürgerswitwe oder übte einen Beruf aus, der im Dorf bisher nicht vertreten war, so konnte er mit der Unterstützung oder zumindest der Billigung der Gemeinde rechnen. War er hingegen mittellos und ohne Verbindungen zu einflussreichen Familien im Dorf oder übte er einen Beruf aus, in dem starke Konkurrenz herrschte, so stellte sich die Gemeinde meist gegen ihn, selbst wenn er im Dorf aufgewachsen war.


 

Nicht immer war die Haltung der Gemeinde eindeutig, denn es gab zuweilen sowohl Gesichtspunkte, die für, als auch solche, die gegen einen Bewerber um das Bürgerrecht sprachen. Bei der Behandlung des Bürgerrechtsbegehrens von Jakob Gass (1701–1764), einem Zimmermann von Rothenfluh, wurde 1737 angemerkt, dass die Gemeinde Riehen «darein consentire», obwohl «angebracht [wurde], dass er sehr arm seye».5 Eine Rolle könnte dabei gespielt haben, dass der in Riehen geborene Bewerber Patenkind des Metzgers Philipp Wenk (1667–1725) war, eines Sohns des gleichnamigen Untervogts. Bei der Einbürgerung des Maurers Hans Conrad Unholz (1707–1768), dessen Vater aus Riesbach bei Zürich zugezogen war, kam im September 1730 die Gespaltenheit der Gemeinde offen zum Ausdruck. So heisst es im Ratsprotokoll: «Die Gemeind hat sich darüber vertheilet, einige wollen willfahren, andere aber betten zu verschonen».6


 

Entscheidend war jedoch nicht die Haltung der Gemeinde, sondern die der Stadt Basel beziehungsweise des Kleinen Rats, der in letzter Instanz über alle Bürgerrechtsgesuche befand. Dabei fällt auf, dass die aus je zwei Vertretern aller Zünfte sowie den Häuptern (Bürgermeister und Oberstzunftmeister) zusammengesetzte Behörde je nachdem, ob das Bürgerrecht für Basel selbst oder für eine der Untertanengemeinden beantragt wurde, eine ganz unterschiedliche Praxis verfolgte: In der Stadt wurde die Einbürgerungspolitik gegen Ende des 17. Jahrhunderts, als die zwischen 1349 und 1667/68 periodisch auftretende Pest ausblieb, immer restriktiver gehandhabt, sodass im 18. Jahrhundert das Bürgerrecht nur noch in Ausnahmefällen erteilt wurde. Demgegenüber zeigte sich der Rat bei Bürgerrechtsbewerbern auf der Landschaft meist grosszügig und setzte sich dabei nicht selten über die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden hinweg.7 So erlangten Jakob Ochsenmann (erwähnt 1667–1705), Maurer von Giebenach, Balthasar Tschudin (erwähnt 1669–1686), Schuhmacher von Niederdorf, Lorenz Weissenberger (1662–1726), Bader von Rechberg (heute Teil der Gemeinde Klettgau, Landkreis Waldshut), und Burkart Seckinger (1713–1781), Bäcker von Binzen (Markgrafschaft Baden), das Riehener Bürgerrecht nur gegen den Widerstand der Gemeinde.8


 

Diese Divergenz bei der Bürgerrechtsvergabe erklärt sich aus der jeweils unterschiedlichen Interessenlage des Basler Rates: Hatte er in der Stadt auf die Handwerkermeister Rücksicht zu nehmen, die auf Einschränkung der Konkurrenz pochten, bedeutete die Niederlassung und Einbürgerung von Fremden in den Landgemeinden eine Mehrung der Untertanen (die nominell noch als Leibeigene galten) und damit auch des wirtschaftlichen Potenzials der Stadtrepublik. Vereinzelt kam es jedoch vor, dass der Einspruch der Gemeinde gegen ein Bürgerrechtsgesuch Wirkung zeigte. So wies der Kleine Rat am 22. Juni 1664 den um «bürgerlichen Einsitz» in Riehen anhaltenden Johann Jacob Jantz von Hölstein ohne Angabe von Gründen ab, obwohl dieser mit der Riehenerin Magdalena Schlup verheiratet war und zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Kinder des Paares in der Dorfkirche getauft worden waren.9


 

Das Schuhmacherhandwerk in Riehen


Am 10. April 1728 entschied sich der Kleine Rat wie üblich zugunsten des Bürgerrechtsbewerbers: «Solle dieser Marx Löliger zu einem burger von Riehen gegen die gebühr angenommen werden». Zuvor hatte sich allerdings die Gemeinde seinem Begehren widersetzt «mit dem vorgeben, dass sie mit burgeren überhaüfet, absonderlich aber mit Schumachern genugsamm versehen» sei, und liess sich auch vom Umstand, dass Löliger mit einer Bürgers-tochter verheiratet war, nicht von einer negativen Stellungnahme abhalten. Entscheidend war offensichtlich die Konkurrenzangst der Schuster, wurde doch im Ratsprotokoll vermerkt: «es bittet aber nicht nur dortige Gemeind, sondern absonderlich die Zehen da wohnende Schumacher, ihne abzuweisen».


 

Das Schuhmacherhandwerk ist in Riehen erst relativ spät fassbar: Während sich zum Beispiel im Kanton Luzern die Landschuhmacher bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Bruderschaften organisierten10, ist in Riehen der 1643 eingebürgerte Michael Reutner aus Schopfheim (erwähnt bis 1679) der erste nachweisbare Vertreter dieses Berufs. Über die Gründe für das späte Auftreten eines sonst auch in ländlichen Gebieten verbreiteten Handwerks lassen sich nur Vermutungen anstellen. Möglich ist, dass die Dorfbevölkerung in Riehen wie im nahen Elsass noch lange Holzschuhe trug. Wahrscheinlicher scheint jedoch, dass einzelne mit Lederbearbeitung vertraute Bauern einfache Lederschuhe herstellten und feineres Schuhwerk aus der nahen Stadt bezogen wurde. Angesichts der relativ geringen Qualifikations- und Kapitalvoraussetzungen entwickelte sich das Schuhmacherhandwerk in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts jedoch zu einem der zahlenmässig grössten Handwerke in Riehen. Zu den zehn anlässlich der Einbürgerung von Marx Löliger genannten Schuhmachern kam noch Marx Löligers Lehrmeister Rudolf David hinzu: Er hatte zwar das Sattlerhandwerk gelernt, übte aber den verwandten Beruf eines Schuhmachers aus. Zudem gab es zwei oder drei gelernte Schuhmacher, die nicht mehr in ihrem angestammten Beruf tätig waren.


 

Der auch andernorts zu beobachtende überproportionale Anstieg der Meisterzahlen gegenüber der Gesamtbevölkerung führte bei den Schuhmachern vielfach zu Abschliessungstendenzen. In Basel etwa erwirkten die Schuhmachermeister zwischen 1618 und 1667 mehrmals eine Verfügung, wonach während einer bis zu vierjährigen Frist das Bürgerrecht an keine Vertreter ihres Handwerks erteilt wurde.11 In Riehen wiederum machten die Geschworenen bereits 1669 bei der Einbürgerung von Balthasar Tschudin geltend, «Sie haben Schuhmacher genug in Ihrer Gemeind», obwohl sich für diese Zeit bloss der bereits genannte Schuster Michael Reutner nachweisen lässt.


 

Die zehn oder elf um 1728 in Riehen tätigen Schuhmachermeister dürften kaum alle ihren Lebensunterhalt vornehmlich mit ihrem erlernten Handwerk bestritten haben, auch wenn einzelne von ihnen qualitativ hochwertiges Leder in Basel beziehen und folglich anspruchsvollere Arbeiten für die wachsende Zahl von Stadtbaslern mit Landsitz in der Gemeinde ausführen mochten.12 Den Landmeistern war es jedoch strikt untersagt, ihre Ware in der Stadt selbst anzubieten. 


 

In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts gelang es der Schuhmachernzunft in Basel, ihr Handwerk auch auf der Landschaft unter ihre Kontrolle zu bringen.13 1701 erliess sie für die Landmeister in den Vogteien Waldenburg, Farnsburg und Homburg eine Handwerksordnung.14 Im folgenden Jahr wird eine leider nicht mehr erhaltene Ordnung für die Vogtei Münchenstein genannt, die vermutlich auch in den Vogteien Riehen und Kleinhüningen gültig war.15 1738 konnte die städtische Zunft, die diese Bezeichnung für sich allein beanspruchte, ihre Oberhoheit auch auf die Schuhmacher des Amts Liestal ausdehnen. Fortan übte sie in der ganzen Landschaft nicht nur eine gewerbepolizeiliche Aufsicht über das Schuhmacherhandwerk aus, sie besiegelte auch die Lehrbriefe und erteilte den Landmeistern die Zulassung, wofür sie ansehnliche Gebühren erhob.


 

Erfolge und Rückschläge eines Neubürgers


Bereits im Lauf des Jahres 1728 wurde Marx Löliger ins Landmeisterbuch der Basler Schuhmachernzunft eingeschrieben.16 Dies bedeutet, dass er vermutlich nach seiner Lehre eine mehrjährige Gesellenwanderung unternommen und anschliessend ein Meisterstück abgeliefert hatte, wie dies auch von den Landmeistern verlangt wurde. Ein Jahr später erscheint der Neubürger als Besitzer der Liegenschaft Oberdorfstrasse 2, wo er bis zu seinem Lebensende eine Schuhmacherwerkstatt betrieb. Mit seinen Berufskollegen, die sich seiner Einbürgerung widersetzt hatten, scheint er sich bald in ein gutes Einvernehmen gesetzt zu haben. 1735 erscheint nämlich Marx Löliger als Botmeister (Vorsitzender) aller Schuhmacher im Amt Riehen, zu dem seit 1627 neben Riehen auch die Gemeinde Bettingen gehörte.17 


 

Für einen gewissen beruflichen Erfolg spricht ferner der Umstand, dass Marx Löliger mindestens drei Lehrlinge ausbilden konnte; namentlich genannt werden 1741 Jacob Wegmann von Tagelswangen (heute Teil von Lindau) im Kanton Zürich und 1745 Johannes Löliger von Pratteln, ein Neffe des Lehrmeisters.18 1745 liess Marx Löliger sein Haus gegen die Oberdorfstrasse erweitern, woran bis heute die Jahreszahl 1745 und seine Initialen «M. L.» erinnern. Dieser Ausbau war auch angesichts der wachsenden Familie angezeigt, hatte doch das Ehepaar Löliger-David bis 1749 insgesamt neun Kinder, wovon allerdings zwei bereits als Kleinkinder starben. Die Taufpaten gehörten teilweise der dörflichen Oberschicht an – wie der Metzger Hans Wenk beim ältesten Sohn Hans Georg (1728–1742) und Hans Jakob Schultheiss, Sohn des Weibels, beim jüngsten Sohn Hans Jakob (1742–1819) – oder sie entstammten gar dem in Riehen durch seine Landsitze präsenten Basler Patriziat – wie Christoph Burckhardt-Ryhiner (1700–1770), Friedrich LeGrand-Leisler (1672–1739) und Judith Iselin-Burckhardt bei Johannes (1735–1798).19


 

Wie damals noch fast alle Landhandwerker widmete sich Marx Löliger neben seinem erlernten Beruf auch der Landwirtschaft. Sein Haus am Eingang des Oberdorfs umfasste auch einen Scheunen- und einen Stallteil. Dazu erwarb er sich im Lauf seines Lebens einige Matten, Äcker, ‹Bündten› (eingezäunte Parzellen ausserhalb des Dorfes) und Waldgrundstücke. Darüber hinaus zählt das Nachlassinventar fünf Rebparzellen auf. Marx Löliger kelterte die Trauben offenbar selbst, da zu seiner Liegenschaft an der Oberdorfstrasse auch eine Trotte gehörte. Für einen bescheidenen Wohlstand spricht der Umstand, dass bei seinem Ableben im Stall neben zwei Schweinen auch eine Kuh stand.20


 

Im Herbst 1750 war jedoch die mühsam erarbeitete gesellschaftliche Stellung, die vielleicht sogar auf ein mittleres Dorfamt hoffen liess, mit einem Schlag infrage gestellt, als Marx Löliger in einen aufsehenerregenden Gerichtsfall verwickelt wurde21: Ein Fremder, der sich Gottfried Zauner nannte, hatte mehrere Riehener dazu bewogen, einem ‹Geist› grössere Geldbeträge auszuhändigen, damit dieser ihnen den Weg zu einem verborgenen Schatz weise. Nach dem spurlosen Verschwinden Zauners und des Geldes ordnete das Untersuchungsgericht in Basel, der sogenannte Siebenerrat, die Verhaftung dreier Riehener Männer an, die im Verdacht standen, mit dem Fremden gemeinsame Sache gemacht zu haben. Darunter war auch Marx Löliger, der im Spalenturm eingekerkert und mehrmals verhört wurde. Mehrere der Befragten belasteten ihn schwer, doch stritt er selbst bei direkter Konfrontation mit den Zeugen alles ab. Marx Löliger wurde schliesslich wie die beiden anderen Inhaftierten zum Tragen des Lastersteckens und zu einer Entschädigungszahlung an die Geprellten verurteilt. Dies dürfte dem Ansehen des Neubürgers in Riehen kaum zuträglich gewesen sein und die mehrwöchige Untersuchungshaft war zweifellos mit zusätzlichen finanziellen Einbussen verbunden.


 

Als Marx Löliger am 13. Juni 1755 in seinem 50. Lebensjahr starb, traf dies seine Familie unvorbereitet. Vier seiner Kinder waren noch minderjährig, die jüngste Tochter, Anna Catharina (1749–1823), erst sechs Jahre alt. Das amtliche Nachlassinventar wies zwar als Aktiven einen recht umfangreichen, fast im ganzen Gemeindebann verstreuten Liegenschaftsbesitz aus, verzeichnete aber auch Kapitalschulden von 2720 1 ⁄ 2 Pfund. Hauptgläubiger war Jacob Hauser (1690–1776), ein Rotgerber in Basel. Löliger hatte drei Jahre vor seinem Tod 2000 Pfund bei ihm aufgenommen und mit ihm vermutlich auch sonst geschäftliche Beziehungen unterhalten.


 

Obwohl die Landesordnung eigentlich vorschrieb, dass die gesamte Hinterlassenschaft zwischen der Mutter und den Kindern aufzuteilen sei, haben es die Erben beziehungsweise ihre Rechtsvertreter «wegen dem vorhandenen Schulden Last und der vier jüngsten Kinderen Ohn-erzogenheit, für weit thunlicher erachtet das ganze vorhandene Vermögen ohne geringste Außnahme […] beyeinander gelassen, solches alles gemeinsamblich genuzt & genossen, in Bau und Ehren gelegt & von allem Abgang und Schaden bewahret, die Schulden darab ordentlich verzinnset werden», bis alle Kinder die Volljährigkeit erreicht haben.22 Acht Jahre später wurde dann doch zur Erbteilung geschritten, obwohl die jüngste Tochter zu diesem Zeitpunkt immer noch minderjährig war. Der älteste noch lebende Sohn Johannes übernahm die Liegenschaft an der Oberdorfstrasse 2 und zahlte Mutter und Geschwister aus. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Schuhmacher und Tauner (Kleinbauer), wie auch sein jüngerer Bruder Marx (1737–1807). Hans Rudolf (1740–1808) arbeitete als Indiennedrucker und Tauner und der jüngste Sohn Hans Jakob übte jahrzehntelang das Sigristenamt aus. Mit dessen gleichnamigem Sohn (1777–1849) gelang dem Geschlecht in der dritten Generation der Aufstieg in die dörfliche Elite: Er wurde Gerichtspräsident, Gemeinderat und Grossrat in Basel. Bereits damals war die einst unerwünschte, heute noch blühende Familie Löliger aus Riehen kaum mehr wegzudenken.


 

1 Staatsarchiv Basel-Stadt (StABS), Protokolle Kleiner Rat 99, fol. 330r.


2 Vgl. Michael Raith: Die Familie Löliger von Riehen, in: z’Rieche 1978, S. 13–21.


3 Alle Angaben zu Personen und Liegenschaften in Riehen entstammen, wenn nicht anders vermerkt, dem Historischen Grundbuch Riehen, einschliesslich Historische Personenkartei und Historische Eigentümerkartei.


4 Fridolin Kurmann: Einheimisch und Fremd, in: Nah dran, weit weg. Geschichte des Kantons Basel-Landschaft, Bd. 4, Liestal 2001, S. 133–158, besonders S. 145–147.


5 StABS, Protokolle Kleiner Rat 109, fol. 40r.


6 StABS, Protokolle Kleiner Rat 102, fol. 89r. Vgl. Michael Raith: Die Familie Unholz von Riehen, in: z’Rieche 1980, S. 22–37.


7 Franz Gschwind: Bevölkerungsentwicklung und Wirtschaftsstruktur der Landschaft Basel im 18. Jahrhundert, Diss. Basel, Liestal 1977, S. 137ff.; Rolf E. Portmann: Basler Einbürgerungspolitik 1358–1798. Mit einer Berufs- und Herkunftsstatistik des Mittelalters, Diss. Basel 1979.


8 StABS, Protokolle Kleiner Rat 47, fol. 220v (Jakob Ochsenmann, 30.3.1667); Protokolle Kleiner Rat 49, fol. 75v–76r (Balthasar Tschudin, 9.10.1669); Protokolle Kleiner Rat 57, fol. 263r (Lorenz Weissenberger, 12.9.1685); Protokolle Kleiner Rat 108, fol. 389r (Burkart Seckinger, 24.4.1737).


9 StABS, Protokolle Kleiner Rat 45, fol. 286r.


10 Anne-Marie Dubler: Handwerk, Gewerbe und Zunft in Stadt und Landschaft Luzern, Luzern/Stuttgart 1982, S. 199 und 323.


11 Portmann, Einbürgerungspolitik, S. 65.


12 Zur Lage der Handwerker in der Landschaft Basel im 18. Jahrhundert vgl. Christian Simon: Untertanenverhalten und obrigkeitliche Moralpolitik. Studien zum Verhältnis zwischen Stadt und Land im ausgehenden 18. Jahrhundert am Beispiel Basels, Diss. Basel, Basel/Frankfurt a. M. 1981, S. 166–169.


13 Abraham Ass: Das wirtschaftspolitische Verhältnis zwischen Stadt und Land im Kanton Basel vornehmlich im 18. Jahrhundert, Diss. Basel, Breslau 1930, S. 54–60.


14 StABS, Zunftarchive Schuhmachern 3, p. 72–78.


15 StABS, Protokolle Kleiner Rat 74, fol. 240v–241r.


16 StABS, Zunftarchive Schuhmachern 9, fol. 1v.


17 Ebenda.


18 Ebenda, fol. 27r und 30r.


19 StABS, Kirchenarchiv DD 34.2, fol. 208v (Hans Georg), 226r (Johannes); Kirchenarchiv DD 34.3, fol. 15r (Hans Jacob).


20 StABS, Gerichtsarchiv Z 1a, p. 322 (Kauf von Bündten); Schreibereien B 5.1, p. 507f.(Obligation); Schreibereien B 15, p. 395–398 (Nachlassinventar).


21 Für das Folgende: StABS, Criminalia 4.39, Nr. 7; Straf und Polizei C 43, 2–9. Vgl. Stefan Suter: Der verborgene Schatz, in: z’Rieche 1998, S. 114–121; Kurt Gerber: Geschichten aus dem alten Basel, Basel 2010, S. 167f.


22 StABS, Schreibereien B 15, p. 398.

 

 

Diesen Artikel finden Sie im Jahrbuch z'Rieche 2013

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