Ein Relikt behauptet sich

Gerhard Kaufmann

Die drei basel-städtisehen Bürgergemeinden haben die Totalrevision der Kantonsverfassung überdauert. Es hat nicht an Stimmen gefehlt, die das «Relikt» Bürgergemeinden beseitigen wollten.

 

Das Bewusstsein, eine politische Gemeinde sei mehr als nur eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, sondern vielmehr ein soziales Handlungsgefüge, ist heute weit gehend abhanden gekommen. Am ehesten lebte der Gedanke des über den Familienverband hinausgehenden gegenseitigen Beistandes noch in den Bürgergemeinden weiter. Die Umschichtung des Fürsorgewesens - das Bürgerrechtsprinzip wurde durch das Wohnortsprinzip abgelöst - hat dem in den Bürgergemeinden konservierten Solidaritätsgedanken seine Grundlage entzogen. Die Frage der Existenzberechtigung der Bürgergemeinden verlangt deshalb nach einer Antwort.

Wer sich im Ausland umsieht, wird Mühe haben, Vergleichbares zu finden, das den Bürgergemeinden schweizerischer Ausprägung entspricht; umgekehrt fällt es schwer, einem Ausländer die Bürgergemeinden als Teil des schweizerischen Staatsaufbaues verständlich zu machen.

Europaweit gilt die Regel: Der gesetzliche Wohnsitz ist dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet und man «angemeldet» ist. Ein Lörracher, der sein Domizil nach Hamburg verlegt, hat amtlich mit seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde nichts mehr zu tun, auch wenn seine Vorfahren über Generationen hinweg in Lörrach beheimatet waren. Dabei ist den wenigsten bewusst, dass die Institution Bürgergemeinde ihre ganz grossen Vorbilder hat, so wenn wir in Lukas 2, Vers 4 lesen: «Da machte sich auch auf Josef aus Galiläa, aus der Stadt Nazareth, in das jüdische Land zur Stadt Davids, die da heisst Bethlehem, darum, dass er von dem Hause und Geschlechte Davids war.» Auf unsere Zeit übertragen hiesse das: Josef der Zimmermann war Einwohner von Nazareth, aber Bürger von Bethlehem.

 

Die Anfänge der Bürgergemeinde Riehen

Bereits die Helvetik (1798-1803), Wegbereiterin der Gemeinden im heutigen Sinn, forderte die Aufteilung der «Munizipalität» in eine Einwohner- und eine Bürgergemeinde. Der Vollzug dieser Forderung liess aber auf sich warten und erst die am 9. Mai 1875 in einer Volksabstimmung gutgeheissene basel-städtische Kantonsverfassung setzte die Forderung in die Tat um, dies nachdem die Eidgenossenschaft ein Jahr zuvor, ebenfalls durch eine Verfassungsrevision, den Weg dazu gewiesen hatte.

Warum diese Aufteilung in Einwohner- und Bürgergemeinden? Die am Ort ansässige Bevölkerung hatte über Genera tionen hinweg zur gemeinsamen Nutzung Vermögenswerte erschaffen (Weiden, Wald), aber auch zur Unterstützung von in Not geratenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern (so genanntes Armengut). Das so angehäufte Vermögen mit Zugezogenen zu teilen, löste verständlicherweise Missbehagen bei der angestammten Einwohnerschaft aus.

Diese Tatsache hatten auch die auf die Gleichberechtigung aller Einwohner bedachten Verfassungsgeber zu respektieren, ansonsten die der Volksabstimmung unterliegende Kantonsverfassung nicht mehrheitsfähig gewesen wäre. So kam es denn zu einer Aufteilung der Vermögen zwischen Einwohner- und Bürgergemeinden, die für Riehen in der Ausscheidungsurkunde vom 17. Februar 1881 - man hatte sich also viel Zeit gelassen - festgehalten ist. Ein Unikum ist, dass die besagte Ausscheidungsurkunde sowohl von Seiten der Einwohnergemeinde als auch von der Bürgergemeinde je von den gleichen Männern unterzeichnet wurde. Grosse Diskussionen dürften demnach nicht geführt worden sein. Immerhin hat der Bezirksschreiber den für die Zukunft der beiden Gemeinwesen wichtigen Handel mit seiner Unterschrift abgesegnet. Die Begeisterung über den aufgezwungenen Dualismus Einwohnergemeinde - Bürgergemeinde scheint in Riehen nicht sehr gross gewesen zu sein.

So suchte man nach Mitteln und Wegen, die Bürgergemeinde mit möglichst geringem Aufwand funktionstüchtig zu machen. Von Anfang an bildete der Gemeinderat gleichzeitig den Bürgerrat, und das mit ganz wenigen Ausnahmen. Erst 1982 verzichtete der damalige Gemeindepräsident darauf, auch noch das Amt des Bürgerratspräsidenten zu versehen. über hundert Jahre hatte diese ämterkumulation Bestand, mit dem Ergebnis, dass sich zwischen Bürgergemeinde und Einwohnergemeinde nie ein Graben auftat. Alles in allem gesehen, profitierte die Bürgergemeinde von diesem Zustand, denn die Gemeindeväter Hessen es an nichts fehlen, wenn es um «ihre» Bürgergemeinde ging. Eher ungewöhnlich war die Abhaltung gemeinsamer Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen, so noch im Jahre 1921, als es um die Förderung des Wohnungsbaues mit öffentlichen Geldern ging, ein Vorhaben, das dann allerdings scheiterte.

Die Aufgaben der Bürgergemeinde «Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen.» So steht es kurz und klar in der Kantonsverfassung. War von ihren Anfängen bis in die jüngste Vergangenheit die Sorge für bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger während einiger Zeit auch für die gesamte sozialhilfeabhängige Einwohnerschaft das zentrale Thema bürgerrätlicher Tätigkeit, ist diese Sparte fast vollständig weggefallen. Mit der Einführung des Wohnortsprinzips ist der Bürgerort des Sozialhilfeempfängers nicht mehr von Belang. Als zu verwaltender Vermögenswert stellt sich nach wie vor der umfangreiche Waldbesitz dar. Das heutige Kerngeschäft aber sind die Einbürgerangen, denn ohne Gemeindebürgerrecht kein schweizerisches Staatsbürgerrecht. Der Bürgerrat übt ausserdem die Oberaufsicht über zwei hier domizilierte Stiftungen aus. Die Ausstellung von Heimatscheinen und die Führung des Bürgerregisters besorgt im Auftrag der Bürgergemeinde die Gemeindeverwaltung. Aus der Kantonstrennung von 1833 ist das Landarmenhaus, später als Landpfrundhaus bezeichnet, hervorgegangen. Zusammen mit zwei anderen Trägergemeinden hat die Bürgergemeinde die Oberaufsicht über diese Institution. Gemessen am Aufgabenkatalog der Einwohnergemeinde nehmen sich die Aufgaben der Bürgergemeinde aber sehr bescheiden aus.

Einbürgerungen - ein heisses Eisen

Verweigerte Einbürgerungen haben in den letzten Jahren schweizweit für Aufsehen gesorgt und mitunter auch das Bundesgericht beschäftigt. In Riehen kein Thema. Das war nicht immer so. So hat zum Beispiel eine im Jahr 1923 durchgeführte Bürgerversammlung allen sechs Bewerberinnen und Bewerbern das Bürgerrecht verweigert. Vor allem Deutsche mussten es in den Dreissigerjahren erfahren, dass sie wegen ihrer Nähe zum Dritten Reich als Mitbürger nicht willkommen waren. Einem damals gestellten Antrag, überhaupt keine Ausländer mehr einzubürgern, konnte, weil unvereinbar mit kantonalem Recht, vom Bürgerrat nicht entsprochen werden. Für Aufsehen sorgte die zweimalige Abfuhr eines in der Region bekannten Unternehmers. Auch ihm wurde die braune Vergangenheit zum Verhängnis. Erst im dritten Anlauf und auf regierungsrätlichen Druck hin - es waren Formfehler begangen worden - konnte dem seit Jahrzehnten in Riehen wohnhaften Inzlinger der Bürgerbrief ausgehändigt werden. Nicht selten äusserten sich an den Versammlungen Votanten für oder gegen die beantragte Aufnahme. Abgestimmt wurde schriftlich und geheim. Heute nimmt das Abstimmungsprozedere in den jährlich stattfindenden Bürgerversammlungen einen eher monotonen Verlauf. Im Jahresdurchschnitt wird 60 Bewerberinnen und Bewerbern das Riehener Bürgerrecht erteilt, in der Mehrzahl der Fälle durch den Bürgerrat.

Bei ihrer Schaffung zählte Riehen 1025 (rund 57 Prozent der Einwohner) ortsansässige Bürgerinnen und Bürger. Heute sind es deren 4100 (20 Prozent der Einwohner). Das Gemeindebürgerrecht ist erblich und nicht an den Wohnsitz gebunden. Begreiflich, dass deshalb die Zahl der auswärtigen Bürger nicht eruierbar ist. Lange Zeit hielten es Basler unter ihrer Würde, um das Bürgerrecht der Gemeinde Riehen nachzusuchen. Der erste Stadtbürger wurde erst 1924 in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen.

Mühsame Mittelbeschaffung

Bei der Teilung des Gemeindevermögens wurde der Bürgergemeinde der gesamte Waldbesitz im Wert von 134 000 Franken zugewiesen. Die Meinung war wohl die, dass aus dem Ertrag dieses Waldes die Bürgergemeinde in die Lage versetzt werde, die anfallenden Armenlasten zu tragen. Dies erwies sich als Irrtum, denn bereits 1883 musste eine bei den ortsansässigen Bürgern erhobene Armensteuer einge führt werden. Während einiger Jahrzehnte partizipierte die Bürgergemeinde auch an der Erbschaftssteuer. Weitere Einnahmequellen waren die Einbürgerungsgebühren, freiwillige Zuwendungen gutbetuchter Bürgerrechtsbewerber und das bei Abdankungen in der Gottesackerkapelle eingelegte Opfer. In den Jahresrechnungen wurde unterschieden zwischen Bürgerguts- und Armengutsrechnung. Letztere war chronisch defizitär, sodass sich die Regierung genötigt sah, ab 1922 den jährlichen Fehlbetrag von durchschnittlich 20000 Franken durch den Kanton zu decken. Angesichts dieser sehr mühsamen Mittelbeschaffung ist es erstaunlich, dass die Bürgergemeinde heute schuldenfrei ist, den umfangreichen Waldbesitz auf den symbolischen Betrag von einem Franken abgeschrieben hat und ein ansehnliches Vermögen von 1,7 Millionen Franken ausweist. Dies ist unter anderem zurückzuführen auf eine sehr sparsame Verwaltung, aber auch auf eine äusserst geschickte Bewirtschaftung der flüssigen Mittel. Alles in allem eine Konstellation, die nach der übernahme neuer Aufgaben ruft.

In den ersten Jahren ihres Bestehens rief die Bürgergemeinde ihre stimmberechtigten Mitbürger bis zu fünf Mal pro Jahr zusammen. Heute reicht eine Versammlung pro Jahr für die Behandlung der anstehenden Geschäfte. Da die Aufwendungen der Bürgergemeinde sich fast ausnahmslos aus «gebundenen Ausgaben» zusammensetzen, besteht keine Budgetpflicht. Der Bürgerversammlung bleibt somit noch die Abnahme der Jahresrechnung und die Gutheissung von Einbürgerungsgesuchen, soweit diese nicht in die Kompetenz des Bürgerrates fallen. Alle vier Jahre wird gewählt, das heisst, es werden das Bürgerratspräsidium, der Bürgerrat, die Vertretung der Bürgergemeinde in der Landpfrundhauskommission und der Rechnungsausschuss neu bestellt. Lange Jahre war das Traktandum «Allfälliges» der spannendste Teil der ganzen Bürgerversammlung. Diese Fragestunde artete mitunter zu einer «Chropfleerete» aus, wobei es fast ausschliesslich um Diskussionsgegenstände aus dem Zuständigkeitsbereich der Einwohnergemeinde ging. Nach dem Wegfall der Einwohnergemeindeversammlung hatte sich das dörfliche Fussvolk ein Ventil geschaffen, um vor versammeltem Publikum Dampf abzulassen.

Die Bürgerversammlung

Auch wenn der Vergleich etwas weit hergeholt ist, so finden sich in der Bürgerversammlung - anderswo auch in der Gemeindeversammlung oder in der Landsgemeinde - Elemente des Thing, der germanischen Volksversammlung: Volk und Obrigkeit begegnen sich auf Augenhöhe und in einem vorgegebenen Rahmen zur Beratung der das Gemeinwesen bewegenden Fragen.

Da heute der Gemeinderat im Bürgerrat nicht mehr vertreten ist, ist der direkte Draht zur Gemeindeexekutive gerissen und es macht keinen Spass mehr, einzelne Behördemitglieder in die Pfanne zu hauen. Des ehemals spannendsten Teils beraubt, fehlt der Versammlung das Salz in der Suppe. Trotzdem erfreuen sich Bürgerversammlungen in Riehen eines guten Besuches. Bei Wahlgeschäften finden sich bis zu dreihundert Bürgerinnen und Bürger ein - was jeweils eine Dislokation in den Dorfsaal des Landgasthofes nötig macht. Einen Negativrekord hat die Bürgerversammlung vom 22. April 1929 aufgestellt. Es waren neben dem Bürgerrat nur fünf stimmberechtigte Ortsbürger anwesend.

Der Riehener Wald

Der Ausscheidungsurkunde von 1875 ist zu entnehmen, dass die neu geschaffene Bürgergemeinde mit 19 Waldparzellen im Gesamtausmass von 40 Hektaren ausgestattet worden war.

Durch Zukaufe sukzessive vergrössert, sind es heute 34 Parzellen mit einer Fläche von 97 Hektaren (also knapp ein Quadratkilometer), was fast der Hälfte des Riehener Waldes entspricht. Dank der Anfang der Achtzigerjahre durchgeführten Waldzusammenlegung konzentriert sich der Waldbesitz der Bürgergemeinde auf die drei Standorte Maienbühl, Mittelberg und Ausserberg. Im Ausserberg/Horngraben ist eine Fläche von 4,2 Hektaren als Naturreservat ausgeschieden. Die Bürgergemeinde unterhält keine eigene Forstverwaltung. Der Holzschlag erfolgt - gegen Verrechnung - durch die Forstequipe der Einwohnergemeinde oder durch Akkordanten. Da in Stadtnähe dem Wald primär eine Erholungsfunktion zukommt, erfordert die Waldpflege einen höheren Aufwand als bei einer rein auf die Holzgewinnung ausgerichteten Bewirtschaftung. Dieser Mehraufwand wird folgerichtig durch die Einwohnergemeinde abgegolten. Die hoheitlichen Funktionen liegen bei der Einwohnergemeinde. Diese stellt den mit einem entsprechenden Fähigkeitsausweis ausgestatteten Gemeindeförster, früher als Waldhüter bezeichnet. Die Oberaufsicht übt das Forstamt beider Basel aus. Der jährliche Waldumgang des Bürgerrates steht in einer jahrhundertealten Tradition. Er dient der ernsthaften Auseinandersetzung mit Fragen der Waldbewirtschaftung, gilt aber auch der Kontaktpflege unter Behördenmitgliedern und Forstverantwortlichen. Kaum einer Bürgerin oder einem Bürger dürfte bekannt sein, dass ein vom Gemeindepräsidenten unterzeichneter Ausweis dazu berechtigt, Fallholz zu sammeln, einst die sich immer wieder erneuernde Energiequelle des armen Mannes.

Ausblick

«Wir bezeugen, dass Sophie Mettler, gebr. 26. IX 1930 unsere Gemeindebürgerin ist und dass wir sie als solche zu allen Zeiten anerkennen werden. Kraft dessen geben wir die bestimmte Zusicherung, dass besagte unsere Mitbürgerin jederzeit und unter allen Umständen in unserer Gemeinde wieder Aufnahme finden wird.»

Bis in die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts fand sich dieser Text auf dem Heimatschein der aus Riehen wegziehenden Gemeindebürger. Im Prinzip haben diese Verpflichtung und dieser Anspruch nach wie vor ihre Gültigkeit. Auch im Zeitalter der totalen Globalisierung ist es für den Einzelnen tröstlich zu wissen: Es gibt, mag kommen, was kommen mag, einen Ort, dem ich angehöre und wo man mich aufnimmt.

Ist das der tiefere Grund, weshalb Bürger- und damit Heimatgemeinden nach wie vor einen hohen Stellenwert besitzen? Bürgerkorporation (gegründet 1946) und Bürgerinnenkorporation (gegründet 1977), beide als Vereine organisiert, leisten das Ihrige, um diese Verbundenheit wach zu halten und zu pflegen. Sie erbringen darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Integration von Neubürgerinnen und Neubürgern. Vom früheren Ballast der «Armenpflege» befreit, hat die Bürgergemeinde die Chance, ihren Auftrag neu zu definieren. Es ist zu wünschen, dass ihr die Einwohnergemeinde den Weg dafür frei macht.

 

Diesen Artikel finden Sie im Jahrbuch z'Rieche 2007

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